Auslesen von Abo-Bestellscheinen Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0236-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Auslesen von Abo-Bestellscheinen
Die BVG benötigt Unterstützungsleistungen beim Auslesen von Abo-Bestellscheinen für den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.09.2022 zzgl. Fortführungsoption bis maximal 30.09.2023.
Zu den Aufgaben gehören u. a.:
- Erfassung und Plausibilisierung von Abo-Anträgen in Papierform und Übermittlung an den AG
- Erfassung und Plausibilisierung von Eingangspost zu Abonnements und Firmentickets und Übermittlung an den AG ("offene Post" und "erledigte Post")
- Erfassung und Plausibilisierung von "Papier"-Fotos und Übermittlung an den AG
- Einrichtung einer Webportallösung für Kunden-Fotos für bestimmte Tarifangebote sowie Hosting, Wartung und Weiterentwicklung dieser Webportallösung bis zur Einführung von "Abo Online"
- Einrichtung einer Webportallösung zum Upload von erforderlichen Nachweisen für bestimmte Tarifangebote sowie Hosting, Wartung und Weiterentwicklung dieser Webportallösung bis zur Einführung von "Abo Online" sowie für Massenaktionen
- Eine Android-App zur Erfassung von Kundenfotos für die Mitarbeiter des AGs sowie Wartung und Weiterentwicklung
- Verlust von Fahrcards des kostenlosen Schülertickets
Berlin
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) sind das größte kommunale Nahverkehrsunternehmen Deutschlands. Als zukunftsorientiertes Unternehmen möchte die BVG ihren Kunden hinsichtlich der Bereitstellung von Abonnements einen bestmöglichen Service anbieten. Hierzu bietet die BVG ihren Kunden neben den beiden Antragsstellungsvarianten Papier und Online auch die tariflich zwingend erforderliche Möglichkeit, Fotos und Nachweise sowohl auf dem papiergestützten als auch auf dem elektronischen Weg zu übergeben. Für diese Leistungen wird im Rahmen der Ausschreibung ein Dienstleister gesucht. Stand 31.12.2020 gab es bis zu rund 880.000 Abonnenten. Aufgrund der attraktiven Tarifangebote ist die Tendenz weiter steigend. In 2020 wurden insgesamt rd. 190 Tsd. Erstzugänge gestellt. Die Datensätze müssen überwiegend durch einen externen Dienstleiter erfasst werden. Der Vertrag wird zunächst für den Zeitraum ab 01.10.2021 bis zum 30.09.2022 abgeschlossen, Die BVG kann den Vertrag um maximal weitere zwölf (12) Monate verlängern bis zum 30.09.2023. Die weiteren Details zum Auftragsgegenstand sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auslesen von Abo-Bestellscheinen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10827
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.