Anpassungen der Betriebssoftware von Fahrzeuggeräten
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
Anpassungen der Betriebssoftware von Fahrzeuggeräten
Leistungen zur Aufrechterhaltung der Fahrzeuggerätein-Software-Infrastruktur (FzG-SW-Infrastruktur)
Auftragsgegenstand sind Leistungen zur Aufrechterhaltung und Verfügbarkeit der FzG-Software-Infrastruktur bei Toll
Collect. Dies umfasst Sicherstellung des entsprechenden produktbezogenen Knowhows, Verfügbarkeit der Entwicklungs- und
Testumgebung, Entgegennahme und Prüfung von Fehlermeldungen und Rückmeldung der ersten Einschätzung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die Beauftragung im verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV zulässig. Die Bereitstellung von Softwareanpassungen ist eine zusätzliche Lieferleistung mittels Update zur Erweiterung einer bereits erbrachten Leistung. Die auftragsgegenständlichen Anpassungsleistungen können nur vom ursprünglichen Auftragnehmer als Hersteller der Fahrzeuggeräte erbracht werden, da nur der Hersteller des jeweiligen FzG-Modells über den für Anpassung der Software erforderlichen Quell-Code verfügt. Würde der Auf-tragnehmers gewechselt werden, hätte dieser keinen Zugriff auf den Quell-Code. In der Folge wären Inkompatibilitäten zu erwarten, da die Anpassungsleistungen ohne Verfügbarkeit über den Quell-Code entweder gar nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand umgesetzt werden könnte und daher der bestimmungsgemäße Gebrauch der Software aufgrund abweichender technischer Merkmale der zusätzlichen Software von der ursprünglichen Leistung vereitelt werden würde.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Villingen-Schwenningen
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Diese Bekanntmachung ist eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Das unter Ziffer V.2.1. genannte Datum ist das der Entscheidung über die geplante Auftragsvergabe. Der Zuschlag ist noch nicht erfolgt und soll 10 Kalendertage nach der Veröffentlichung erteilt werden. Bei den unter den Ziffern II.1.7. und V.2.4. genannten Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Auftragswert. Dieser wird nicht offen gelegt, weil dies den geschäftlichen Interessen des Auftragnehmers schadet und den Wettbewerb grundsätzlich beeinträchtigen würde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.