A81, Instandsetzung und Ertüchtigung Kochertalbrücke BOL/BÜ Referenznummer der Bekanntmachung: AE03290216
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deges.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.deges.de
Abschnitt II: Gegenstand
A81, Instandsetzung und Ertüchtigung Kochertalbrücke BOL/BÜ
A 81 zwischen AS Weinsberg und AS Neuenstadt
Instandsetzung und Ertüchtigung Kochertalbrücke BW 6722 501
Bauoberleitung und Bauüberwachung
Bundesrepublik Deutschland, Land baden-Württemberg, Regierungsbezirk Stuttgart, Landkreis Heilbronn
Der Auftrag umfasst folgende Dienstleistungen:
Objektplanung für Ingenieurbauwerke nach § 43 HOAI Lph. 8 und 9 in Verbindung mit Anlage 12 Nummer 12.1 HOAI
örtliche Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen,
Besondere Leistungen gemäß Anlage 12 Nummer 12.1 HOAI
vermessungstechnische Leistungen, weitere Besondere Leistungen
Die Baumaßnahme beinhaltet im Wesentlichen:
Die Kochertalbrücke überführt im Zuge der BAB 81 im Streckenabschnitt Heilbronn - Würzburg das Kochertal bei Neuenstadt. Das Bauwerk besteht aus zwei getrennten Überbauten für die jeweilige Fahrtrichtung. Die beiden Teilbauwerke wurden im Taktschiebeverfahren hergestellt und sind als Durchlaufträger über 9 Felder mit vorgespanntem Hohlkastenquerschnitt ausgebildet.
Beide Hohlkastenquerschnitte sind in Längs- und Querrichtung intern vorgespannt. Entsprechend dem Bauverfahren sind in Längsrichtung die Bodenplatte und die Fahrbahnplatte mit geraden Spanngliedern vorgespannt. Die Spanngliedführung in den Stegen des Hohlkastens erfolgt girlandenförmig. Die Querschnittshöhe beträgt konstant 4,20 m. Die Brückenbreite beträgt 15,40 m und die Fahrbahnbreite 11,50 m je Überbau.
Bisherige Untersuchungen und Nachrechnungen haben gezeigt, dass das Bauwerk statische und konstruktive Defizite aufweist. Bei der Nachrechnung der Brücke nach Stufe 2 der Nachrechnungsrichtlinie für das Ziellastniveau LM 1 (DIN FB) ergaben sich Defizite im Grenzzustand der Tragfähigkeit (GZT). Zum einen ist die Querkrafttragfähigkeit des Überbaus bereichsweise überschritten, zum anderen liegen die Schwingbreiten der Spanngliedkopplungen über den zulässigen Werten, so dass die Ermüdungsfestigkeit nicht gegeben ist. Um die Defizite zu beheben, wird das Bauwerk mit einer externen Vorspannung verstärkt. Gegenstand der Bauleistung ist die Instandsetzung und Verstärkung der Kochertalbrücke.
Im Rahmen der Verstärkung soll das Bauwerk grundhaft saniert werden. Dabei werden neben dem Einbau der Verstärkung (externe Vorspannung) der Fahrbahnbelag und die Kappen einschließlich der Geländer und Rückhaltesysteme ersetzt und dabei die bestehenden Fahrspuren auf beiden
Richtungsfahrbahnen von 11,5 m auf 12,0 m verbreitert. Außerdem werden alle Lager durch Kalottenlager ersetzt sowie sämtliche Betonschäden an der Brücke und den Widerlagern instandgesetzt. Des Weiteren wird die Entwässerung der Brücke in weiten Teilen erneuert und Längsentwässerungsleitungen im Inneren der Hohlkästen verlegt. Die Längsentwässerungsleitungen werden einer Niederschlagswasserbehandlungsanlage (Sedipipe-Anlage) zugeführt und in den Kocher abgeleitet.
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§ 45 (4) Nrn. 2 und 4 VgV): [nur Mindeststandard]
Fachliche Eignung nach § 46 (3) Nrn. 1 bis 10 VgV: [100 v.H.]
Die gem. Ziffern III.1.3) und III.2.3) vorzulegenden Unterlagen und Angaben werden wie folgt gewichtet:
§ 46 (3) 2) VgV: Berufliche Befähigung der für die Leistung verantwortlichen Personen: [85 v.H.]
Die Gewichtung setzt sich wie folgt zusammen:
Mitarbeiter 1 Bauoberleitung/Projektleitung 35 v.H.
Mitarbeiter 2 Bauüberwachung/Planprüfung 50 v.H.
mit folgender Unterwichtung:
berufliche Eignung (Ausbildung, Berufserfahrung, Qualifikation, Weiterbildung) 20 v.H.
Referenzprojekte 80 v.H.
Mitarbeiter 3 Fertigungsüberwachung nur Mindeststandard
§ 46 (3) 1) VgV: Angaben des Bewerbers über vergleichbare
Referenzprojekte in den letzten drei Jahren: [15 v.H.]
§ 46 (3) 8) VgV: Personalbestand des Bewerbers in den letzten drei Jahren: [nur Mindeststandard]
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Ein Bewerber oder ein Bieter ist von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zu zurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.
A) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)
B) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
C) § 262 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
D) § 265 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder Haushalte richtet, die von der EG in ihrem Auftrag verwaltet werden.
E) § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Absatz 2 Nummer 10des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes
F) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)
G) § 370 der Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag verwaltet werden.
Einem Verstoß gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber oder Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung der Geschäfte selbst verantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden gemäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig verurteilten Person vorliegt [§ 123 (1) Nr. 1,2,3,4,5,6,7,8,9 und10 GWB sowie § 123 (4) Nr. 1 GWB].
- Angaben, ob ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde, ob sich das Unternehmen in Liquidation befindet [§ 124 Abs. 2 GWB]
- dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt [§ 124 Abs. 3 GWB],
- dass nachweislich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit keine schweren Verfehlungen begangen wurden [§ 124 Abs. 3 GWB].
- dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde [§ 123 Abs. 4 GWB]
Näheres siehe Aufforderung zum Teilnahmewettbewerb.
Ist der inländische Bewerber eine juristische Person, deren satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach- / Planungsleistungen gehören, ist dieser nur dann teilnahmeberechtigt, wenn durch die Erklärung des Bewerbers zu III.2.3 nachgewiesen wird, dass der verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt. Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung für ihre Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur Führung ihrer oben genannten Berufsbezeichnung nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet ist
Berufsqualifikation gem. § 75 (1) bis (3) VgV
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die geforderten Angaben, Nachweise und Erklärungen sind die vom Auftraggeber vorgefertigten Teilnahmeunterlagen zu verwenden. Die Teilnahmeunterlagen fassen die gewünschten Informationen und Nachweise der Bekanntmachung zusammen.
Bei elektronischem Teilnahmeantrag (Interessensbestätigung) mit Signatur ist der Teilnahmeantrag (Interessensbestätigung) wie vorgegeben digital zu signieren und zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist über die Vergabeplattform (https://vergabe.deges.de und https://bietercockpit.de) einzureichen.
Der Antrag auf Teilnahme ist zwingend in seiner Form einzuhalten. Die geforderten Nachweise und gewünschten Erklärungen sind entsprechend der vorgegebenen Nummerierung der Anlagen zu den jeweiligen Kapiteln der Teilnahmeanträge zu gliedern und zu sortieren. Die Nichtverwendung sowie die unvollständige Verwendung / Ausfüllung der vorbereiteten Teilnahmeunterlagen können zu einem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen. Nicht unterschriebene sowie nicht fristgerechte Teilnahmeanträge werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt.
Für die Bewerberauswahl werden nur die geforderten Unterlagen berücksichtigt, darüber hinaus gehende Informationsunterlagen sind nicht erwünscht.
Ein Verweis auf frühere Bewerbungen reicht nicht aus.
Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger werden besonders auf die Möglichkeit der Bildung von Bewerbergemeinschaften hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann ein Nachprüfverfahren bei der Vergabekammer beantragt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).