BMP Erneuerung Bf Villingen Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI42388
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
BMP Erneuerung Bf Villingen
Villingen-Schwenningen
BMP Erneuerung Bf Villingen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
BMP Erneuerung Bf Villingen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Göppingen
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Postleitzahl: 73037
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Villingen-Schwenningen
BMP Erneuerung Bf Villingen
Ort: Göppingen
NUTS-Code: DE114 Göppingen
Land: Deutschland
LÄA 91: Für die Fertigstellung der Bahnsteigkante am Gleis 2 ist es erforderlich, den Rückbau des ursprünglichen Reisendenüberwegs nach Fertigstellung der Aufzüge umzusetzen. In diesem Hintergrund wurde die in dem Nachtrag ersichtlichen Leistungen außerhalb der ursprünglichen Vertragslaufzeit erforderlich.
Der AN war mit der Leistung im ursprünglichen Vertrag bereits beauftragt und aus diesem Grund ist diese zusätzliche Leistung als Zusammenhangsarbeit zu sehen und sind zur Erbringung der Gesamtvertragsleistung unbedingt erforderlich. Durch den Wechsel des AN wäre nicht mehr hinreichend erkennbar gewesen, welchem AN gegenüber die Gewährleistung anzurechnen ist. Die Ausführung der Leistungen ist zur Einhaltung der Inbetriebnahme in den verschiedenen Bauphasen unbedingt erforderlich. Da alle Bauphasen von einer Verzögerung betroffen wären ist die Inbertriebnahme trotz Beschleunigungsmaßnahmen sonst nicht pünktlich zu erreichen. Daraus würden sich zwangsläufig erhebliche Fahrplanäderungen und Änderungen der Betren ergeben. Der große Schaden aus den Öffentlichkeits- und Imageverlusten, bedingt durch Verspätungen und Zugausfälle ist nicht abschätzbar.