Verkehrsprognose 2035, Teil 2: Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose 2035, geändert in Verkehrsprognose 2040 Referenznummer der Bekanntmachung: Z30/SeV/288.3/2020/G13
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.bund.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verkehrsprognose 2035, Teil 2: Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose 2035, geändert in Verkehrsprognose 2040
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die „Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose 2040“ (vorherige Bezeichnung:Verkehrsprognose 2035, Teil 2: Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose 2035).
Diese setzt sich zusammen aus den Prognoseteilen Wirtschaftsprognose 2040, Seeverkehrsprognose 2040, Luftverkehrsprognose 2040 und Verkehrsentwicklungsprognose 2040.
Zudem umfasst der Auftrag das Projektmanagement zwischen den Fachteilen der Verkehrsprognose 2040.
Die Leistungen sind am Sitz des AN zu erbringen.
Arbeitstreffen, Präsentationen o.ä. mit/bei dem AG finden am Dienstsitz in Berlin oder Bonn statt.
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die „Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose 2040“. Die Leistung setzt sich insbesondere aus den folgenden Arbeitspaketen (AP) zusammen:
AP 1: Wissenschaftliche Beratung des Auftraggebers; Abstimmung AN/AG
AP 2: Wissenschaftliche Beratung und Abstimmungen mit den Auftragnehmern der anderen Fachteile der Verkehrsprognose 2040
AP 3: Beratung mit einem Prognosebegleitenden Ausschuss
AP 4: Definition der Prognosefälle 2040 und Szenarien 2050
AP 5: Definition der Prämissen
AP 6: Verkehrszelleneinteilung
AP 7: Intermodales Netz
AP 8: Wirtschaftsprognose 2040
AP 9: Seeverkehrsprognose 2040
AP 10: Luftverkehrsprognose 2040
AP 11: Analysestand 2019 Teil Personenverkehr
AP 12: Analysestand 2019 Teil Güterverkehr
AP 13: Prognose 2040 Teil Personenverkehr
AP 14: Prognose 2040 Teil Güterverkehr
AP 15: Szenarien 2050 Teil Personenverkehr
AP 16: Szenarien 2050 Teil Güterverkehr
AP 17: Berechnung der Umweltwirkungen
AP 18: Dokumentation und Berichte
AP 19: Übergabe der aufbereiteten Ergebnisse als Datensätze
AP 20: Übergabe der aufbereiteten Ergebnisse als digitale Karten
AP 21: Zusammenarbeit mit einem externen Qualitätssicherer
AP 22: Präsentation der Ergebnisse beim Auftraggeber
AP 23: Präsentation der Ergebnisse bei Dritten
AP 24: Externe Datenbeschaffung
Die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Bedarfspositionen 1 und 2 werden im Einzelfall gesondert schriftlich beauftragt. Ein Rechtsanspruch zur Beauftragung besteht nicht.
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit gem. § 15 des Vertrags
(1) Der AG ist berechtigt, ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens eine neue Vergü-tungsobergrenze nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.
a) Der Auftrag kann aus sachlichen, technischen, rechtlichen oder personellen Grün-den nicht ohne Mehrbedarf ordnungsgemäß und vollständig erbracht werden und erfordert eine Änderung der Vergütungsobergrenze gem. § 9 Abs. (6) dieses Ver-trages.
b) Die Gründe sind nachvollziehbar durch den AN zu dokumentieren und durch den AG gegenzuzeichnen. Sie können insbesondere vorliegen, wenn nach Vertrags-schluss Umstände eingetreten sind, die einen höheren als den ursprünglich erwar-teten Aufwand verursacht haben oder verursachen werden und diese Umstände keinem Vertragspartner zuzurechnen sind.
c) Die Ermittlung des Mehrbedarfes erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der seit Vertragsbeginn für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich gewordenen Aufwände (Reise-, Personalkosten) und einer zwischen den Vertrags-partnern abgestimmten realistischen Prognose des für eine mangelfreie Erfüllung voraussichtlich noch erforderlichen Mehrbedarfes. Die Höhe der neuen (angepass-ten) Vergütungsobergrenze wird aufgrund des so ermittelten Mehrbedarfs und der im Preisblatt angebotenen Pauschalfestpreise und Stundensätze festgesetzt.
d) Auf die Höhe der Pauschalfestpreise gem. § 10 Abs. (3) finden diese Regelungen keine Anwendung.
e) Im Übrigen gilt für die Anpassung der Vergütungsobergrenze das Schriftformerfor-dernis des § 17 Abs. (4) dieses Vertrages.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verkehrsprognose 2040, Teil 2: Wirtschafts- und Verkehrsentwicklungsprognose 2040
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Ort: Freiburg
NUTS-Code: DE131 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis
Land: Deutschland
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie aufdie Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über dasVergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen desNachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.