Beschaffung von Elektro-Kleintransportern Referenznummer der Bekanntmachung: FEM5-0086-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Elektro-Kleintransportern
Beschaffung von Elektro-Kleintransportern
BO-F3
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) benötigen vollelektrisch betriebene Kleintransporter (BEV) für den innerstädtischen Betrieb. Die Fahrzeuge werden für Dienstfahrten im Großraum Berlin genutzt. Die Fahrzeuge müssen den geltenden Normen und der CE-Kennzeichnung vollständig genügen sowie für den Berliner Stadtverkehr und Umgebung geeignet sein. Der Einsatz der Fahrzeuge erfolgt ganzjährig und unabhängig der Witterung. Die Fahrzeuge müssen bei der Auslieferung den geltenden Vorschriften und Gesetzen, insbesondere der StVZO, FZV, sowie den aktuellen EU-Richtlinien entsprechen, damit sie zum Zeitpunkt der Übergabe in Deutschland zugelassen werden können. Bei der Planung, Konstruktion, Ausrüstung und Fertigung ist der jeweilige Stand der Technik als Maßstab zu nehmen und einzuhalten. Die Fahrzeuge sind übersichtlich, wartungsfreundlich, leicht zugänglich, umweltfreundlich, insbesondere geräusch- und verbrauchsarm zu konzipieren. Für das technische Angebot ist die vom AG zur Verfügung gestellte Bestätigungsmatrix zu verwenden. Jede Lastenheftforderung ist in dieser Bestätigungsmatrix in der vorgegebenen Spalte "Erfüllt Ja/Nein" eindeutig mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. In der Spalte "Beschreibung der Umsetzung" ist genau zu beschreiben, wie die Lastenheftforderungen umgesetzt werden. Im Fall einer Abweichung ist diese unter dem genannten Punkt darzustellen. Der Fahrzeughersteller ist verpflichtet, die im Lastenheft aufgestellten Forderungen der BVG auf Konformität mit dem geltenden Recht, insbesondere auf Konformität mit den in Bezug genommenen Vorschriften/Normen/DIN-Normen etc. zu überprüfen. Im Falle der Unvereinbarkeit der Forderungen der BVG mit den Vorschriften, hat der Fahrzeughersteller die BVG vor Ablauf der Angebotsfrist darüber aufzuklären und dieser einen vorschriftenkonformen Vorschlag zu unterbreiten.
Bewertungsmatrix max. 500 Punkte
- Gesamtpreis unter Berücksichtigung von Fördermitteln 50% (250 Punkte)
- Liefertermin 40% (200 Punkte)
Abstufung der Punkteverteilung
(Lieferung von 31 eKleintransportern bis 30.10.2021, 200 Punkte,
Lieferung von 31 eKleintransportern bis 30.11.2021, 150 Punkte,
Lieferung von 31 eKleintransportern bis 30.12.2021, 100 Punkte
Lieferung von 31 eKleintransportern nach 30.12.2021, 50 Punkte)
- Sonderausstattung (Extras) 10% (50 Punkte)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Elektro-Kleintransportern
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22529
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.