Krankenhausspezifischer Abfall Referenznummer der Bekanntmachung: OV-165-21
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20246
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uke.de
Adresse des Beschafferprofils: www.dtvp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Krankenhausspezifischer Abfall
Entsorgung und Verwertung von krankenhausspezifischen Abfällen inklusive logistischer Dienstleistungen sowie der Lieferung von Leergut.
Die Abfälle fallen in den Einrichtungen der UKE und seiner Tochterunternehmen an.
Infektiöse Abfälle und Zytostatika Abfälle:
UKE Entsorgungszentrum Gebäude N60;
Zentrum für Molekulare Neurobiologie, Martinistraße 85, 20251 Hamburg;
Labor Lottestraße, Lottestraße 55 und 59, 22529 Hamburg;
School of Lifescience, Schnackenburgallee 114, 22525 Hamburg;
BN Ambulanz, Bernhard-Nocht-Strasse 74, 20359 Hamburg
Li-Ionen Akkus:
UKE Entsorgungszentrum Gebäude N60
Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) beabsichtigt die Verwertung / Entsorgung von krankenhausspezifischen Abfällen einschließlich logistischer Dienstleistungen sowie die Lieferung von Leergut an einen leistungsfähigen Fachbetrieb zu vergeben. Hierbei ist den hohen Anforderungen eines Klinikums flexibel gerecht zu werden. Nur eine zeitnahe und fachgerechte Abholung kann den hohen Ansprüchen der Abfallentsorgung gerecht werden.
Die folgenden Abfallarten gem. Abfallschlüsselnummern finden hier Anwendung:
- Infektiöse Abfälle AVV 18 01 03*
- Zytostatika Abfälle AVV 18 01 08*
- Li-Ionen Akkus (auch kritische) andere Batterien und Akkumulatoren AVV 16 06 05
Einmalige auftraggeberseitige Verlängerung um 12 Monate.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Handelsregisterauszug;
Unternehmensdarstellung/Firmenprofil;
Unternehmensangaben Bietergemeinschaft;
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Zusicherung der Einhaltung von Ausführungsbedingungen;
Eigenerklärung Priviligierte Nachunternehmer;
Eigenerklärung zum Umsatz;
Eigenerklärung Tariftreue und Mindestlohn;
Eigenerklärung Versicherungsschutz -
Mindestanforderung ist eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 2 Mio. EUR für Sach-und Personenschäden sowie [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden bei doppelter Maximierung;
Eigenerklärung zur Personalstärke;
Eigenerklärung Qualitätsmanagement;
Mindestanforderung von drei mit dem Ausschreibungsgegenstand vergleichbaren Referenzen der letzten drei Jahre;
Eigenerklärung Qualitätsmanagement;
Eigenerklärung Umweltmanagement / Nachhaltigkeit;
- Nachweis als Entsorgungsfachbetrieb
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
2024
Bekanntmachungs-ID: CXP4YLPRETM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.