Ergänzung des bestehenden Dachbalkens, insb. um zusätzliche Senso-rik/Softwareänderungen am Handheld, Schritt 1: Machbarkeitsuntersuchung

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Toll Collect GmbH ist eine privat-rechtlich organisierte Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland.
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Die Toll Collect GmbH ist für den Betrieb des Mauterhebungssystems zuständig.

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Ergänzung des bestehenden Dachbalkens, insb. um zusätzliche Senso-rik/Softwareänderungen am Handheld, Schritt 1: Machbarkeitsuntersuchung

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
79410000 Unternehmens- und Managementberatung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die existierende heutige Sensorikeinheit in den Dachbalken der Mautkontrollfahrzeuge (KonMa 6G) deckt vier verschiedene Anwendungsfälle ab: mobile Kontrolle, Bundesstraßenkontrolle in Fahrtrichtung, Bundesstraßenkontrolle gegen Fahrtrichtung, Bundesstraßenkontrolle quer zu Fahrtrichtung. Diese Anwendungsfälle sollten weiterverwendet werden. Die Zusatzsensorik (KonMa 7G) ist eine Erweiterung des Funktionsumfangs innerhalb dieser vier Anwendungsfälle in den bestehenden Dachbalken. Die Erweiterung erfolgt in 4 Schritten. Der 1. Schritt ist die Machbarkeitsuntersuchung (Evaluation). Sie dient der Untersuchung und Bewertung von möglichen Lösungsansätzen sowie deren Realisierbarkeit. Ziel hierbei ist es, potenziell benötigte Hardwarekomponenten und die technischen Grenzen für die geforderten Anforderungen zu identifizieren, um die Rahmenbedingungen für die vorgesehenen Prozesserweiterungen und -optimierungen des Projekts „KonMa 7G“ definieren zu können.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
73200000 Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung
73220000 Beratung im Bereich Entwicklung
79314000 Durchführbarkeitsstudie
79419000 Beratung in Sachen Evaluierung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE30 Berlin
Hauptort der Ausführung:

Berlin

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Derzeitig verfügt der Transceiver (Dachbalken) KonMa 6G über folgende Hardware, Software und Funktionalitäten, die wie folgt zusammengefasst werden können:

• 4 µW-DSRC-Transceiver (CCC-Kontrollkommunikation nach ISO 12813, qualifiziert und zertifiziert, EETS-Gebietsvorgaben für das Betreibergebiet 4.3.1. in den Versionen 2.1. und 3.0 implementiert)

• Powermanagement-System (auf dem intelligenten Anwendungsfall basierte Steuerung der Komponenten, um Verbrauch zu reduzieren)

• Recheneinheit (Zentrale Steuerung aller Komponenten der Dachplattform sowie Management der Sicherheitsschlüssel für Kontrollkommunikation, Bereitstellung von Daten für den Carserver)

• Netzwerkkommunikation (technische Anbindung aller Komponenten über LAN-Schwitches)

• Gehäuse (Montage in die Dachbalken der KonMa)

Die neue Funktionalität der KonMa 7G Erweiterung besteht im Folgenden aus:

• 4 Kamera-/Sensoriksysteme (Erzeugen von Kennzeichen und Übersichtsbilder, Kenn-zeichenlesen OCR, Klassifikation, Messung der Länge und Höhe)

• Zu dem System gehören unter anderem eine Sensorik (wahrscheinlich Kamera) für Übersichtsbilder und Kennzeichenlesung (AKLS), eine Sensorik für die Bestimmung der Länge und Höhe sowie eine Komponente zum Auslesen der Fahrzeugelektronik.

• Mit der vorgesehenen Hardwareerweiterung soll die KonMa 7G Bildaufnahmen und Vermessungen von LKWs erzeugen können.

Evaluation der Transceiver-Ergänzung beinhaltet mindestens folgende Artefakte:

• Anforderungsanalyse

• Marktrecherche/Hardwaremöglichkeiten für Kamera und Sensorik

• Evaluierung der Qualitätsgüte und Performance der Beweismittel

o Übersichts- und Kennzeichenbild

o OCR Kennzeichenlesung

o Höhe × Länge Vermessung

o Weitere mautrelevante Kennzahlen wie Achsklasse und Gewichtsklasse

• Machbarkeitsuntersuchung der 4 Kontrollarten (Anwendungsfälle)

o Mobile Kontrolle

o Bundesstraßenkontrolle in Fahrtrichtung

o Bundesstraßenkontrolle gegen Fahrtrichtung

o Bundesstraßenkontrolle quer zu Fahrtrichtung

o Use-Case-Analysen je Kontrollart mit entsprechenden Rahmenbedingungen/Einschränkungen des Systems und deren möglichen Kennwerten sowie dazu-gehörigen Konfidenzen (Best Case und Worst Case)

• Musterspezifikation inkl. Lösungsskizzen und Schnittstellendefinition

o Verschiedene Hardwarevarianten z.B. zwei Kameramodule oder schwenkbare Kamerasysteme

• Prototyp 1 (Demonstrator) – ggf. zwei Varianten

o Systemintegration erster Kamera in einen leeren Transceiver-Dachbalken

o Inkl. Implementierung beispielhafter Use-Case einer Kontrollart (Kontrollart ist mit TC abzustimmen)

• Prototyp 2 (Demonstrator)

o Systemintegration eines vollständigen Transceiver-Dachbalken-Paars

o Machbarkeitsnachweis der 4 Kontrollarten

Der Leistungszeitraum voraussichtlich September 2021 bis November 2021.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) ist keine gesetzliche Pflichtangabe und wurde deshalb mit [Betrag gelöscht] EUR angegeben, im Übrigen ist die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Die Auftragsänderung ist zulässig gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB. Der Wechsel des Auftragnehmers wäre vorliegend mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Nach der Machbarkeitsuntersuchung muss gewährleistet sein, dass das Gesamtsystem des bestehenden Auftragnehmers (Dachbalken) mit allen bereits vorhandenen Funktionalitäten (z.B. DSRC-Kommunikation) nicht beeinträchtigt wird (sog. Rückwirkungsfreiheit). Die Gewährleistung einer so weit gehenden Kompatibilität wäre für ein anderes Unternehmen als den derzeitigen Auftragnehmer nur unter einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Denn der derzeitige Auftragnehmer hat das System entwickelt und kennt in Details alle Funktionalitäten und Materialien. Ein anderes Unternehmen müsste zuerst das Gesamtsystem gründlich und umfassend technisch untersuchen. Um die Rückwirkungsfreiheit zweifelsfrei bestätigen zu können, müssten alle Leistungsparameter und Schnittstellen (Hardware und Software) analysiert werden. Weiterhin ist es notwendig sich grundsätzlich einen Gesamtüberblick über das System zu verschaffen. Weiter muss in der Evaluierung auch eine Güte für die neuen Sensorik-Funktionen bestimmt werden. Dieser Aufwand ist unangemessen.

Darüber hinaus wäre der Wechsel des Auftragnehmers mit erheblichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden. Die Machbarkeitsuntersuchung muss durch den derzeitigen Auftragnehmer erfolgen, weil es sich hierbei um eine Erweiterung des von diesem gelieferten Systems handelt. Die Beauftragung eines anderen Unternehmens mit der Machbarkeitsuntersuchung bzgl. der Erweiterung des Produktes wäre mit wesentlich höherer Kosten verbunden, da ein anderes Unternehmen zuerst das Gesamtsystem (Dachbalken) sowie die Testumgebung (inklusive des Fahrzeugs für Testfahrten) beschaffen müsste. Das Gesamtsystem und die Testumgebung sind für die Durchführung der Machbarkeitsuntersuchung zwingend notwendig und können von TC nicht zur Verfügung gestellt werden, weil sie im Einsatz benötigt sind. Der derzeitige Auftragnehmer verfügt dagegen auf Grund des vorgegangenen Auftrages sowohl über das Gesamtsystem als auch über die Testumgebung.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
03/09/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Raaba
NUTS-Code: AT221 Graz
Land: Österreich
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:

— § 134 GWB Informations- und Wartepflicht,

— § 135 GWB Unwirksamkeit,

— § 160 GWB Einleitung, Antrag.

Besonders hervorzuheben ist dabei:

㤠135 GWB Unwirksamkeit:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:

1) Gegen § 134 verstoßen hat oder

2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:

1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;

2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

§ 160 GWB Einleitung, Antrag:

(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,

2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,

4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: n.a.
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/09/2021