Vertragsschluss nach § 130a Abs. 8/130c SGB V über 9 Hämophiliepräparate

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE5 Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/bremen/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Vertragsschluss nach § 130a Abs. 8/130c SGB V über 9 Hämophiliepräparate

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33600000 Arzneimittel
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die AOK Bremen/Bremerhaven beabsichtigt, mit dem Hersteller von 9 Hämophiliepräparaten einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8/130c SGB V abzuschließen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE5 Bremen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Die AOK Bremen/Bremerhaven beabsichtigt, mit dem Hersteller von 9 Hämophiliepräparaten einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8/130c SGB V abzuschließen. Die AOK Bremen/Bremerhaven geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten der vertragsgegenständlichen Arzneimittel entfaltet und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Für die Präparate Octocog alfa (Handelsname: ADVATE®), ATC B02BD15, Octocog alfa (Handelsname: RECOMBINATE®), ATC B02BD15, Nonacog gamma (Handelsname: RIXUBIS®), ATC B02BD29, Vonicog alfa (Handelsname: VEYVONDI®), ATC B02BD40 und Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 besteht Patentschutz. Die Präparate Von Willebrand-Faktor | Blutgerinnungsfaktor VIII (human) (Handelsname: IMMUNATE®), ATC B02BD06, Blutgerinnungsfaktor IX (human) (Handelsname: IMMUNINE®), ATC B02BD04, Blutgerinnungsfaktor VII (human) (Handelsname: IMMUSEVEN®), ATC B02BD05 und Gesamt-Plasmaprotein (human) F II, VII, IX, X (Handelsname: FEIBA®), ATC B02BD03 besitzen aufgrund ihrer Zusammensetzung aus Blutplasma ein Alleinstellungsmerkmal und sind nicht gegen andere Präparate austauschbar. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages gemäß § 130 c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130 b SGB V existiert, dies trifft auf das Präparat Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 zu. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Zudem kann der Versorgungsbedarf durch Reimporteure aufgrund der zu liefernden Mengen nicht sichergestellt werden. In den Abrechnungsdaten finden sich keine Importverordnungen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der

Takeda GmbH

Byk-Gulden Str. 2

78467 Konstanz

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:

Die AOK Bremen/Bremerhaven beabsichtigt, mit dem Hersteller von 9 Hämophiliepräparaten einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8/130c SGB V abzuschließen. Die AOK Bremen/Bremerhaven geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten der vertragsgegenständlichen Arzneimittel entfaltet und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Für die Präparate Octocog alfa (Handelsname: ADVATE®), ATC B02BD15, Octocog alfa (Handelsname: RECOMBINATE®), ATC B02BD15, Nonacog gamma (Handelsname: RIXUBIS®), ATC B02BD29, Vonicog alfa (Handelsname: VEYVONDI®), ATC B02BD40 und Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 besteht Patentschutz. Die Präparate Von Willebrand-Faktor | Blutgerinnungsfaktor VIII (human) (Handelsname: IMMUNATE®), ATC B02BD06, Blutgerinnungsfaktor IX (human) (Handelsname: IMMUNINE®), ATC B02BD04, Blutgerinnungsfaktor VII (human) (Handelsname: IMMUSEVEN®), ATC B02BD05 und Gesamt-Plasmaprotein (human) F II, VII, IX, X (Handelsname: FEIBA®), ATC B02BD03 besitzen aufgrund ihrer Zusammensetzung aus Blutplasma ein Alleinstellungsmerkmal und sind nicht gegen andere Präparate austauschbar. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages gemäß § 130 c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130 b SGB V existiert, dies trifft auf das Präparat Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 zu. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Zudem kann der Versorgungsbedarf durch Reimporteure aufgrund der zu liefernden Mengen nicht sichergestellt werden. In den Abrechnungsdaten finden sich keine Importverordnungen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der

Takeda GmbH

Byk-Gulden Str. 2

78467 Konstanz

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
15/09/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ... 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. ... (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 168 GWB ... "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/09/2021