Vertragsschluss nach § 130a Abs. 8/130c SGB V über 9 Hämophiliepräparate
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE5 Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/bremen/
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragsschluss nach § 130a Abs. 8/130c SGB V über 9 Hämophiliepräparate
Die AOK Bremen/Bremerhaven beabsichtigt, mit dem Hersteller von 9 Hämophiliepräparaten einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8/130c SGB V abzuschließen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB.
Die AOK Bremen/Bremerhaven beabsichtigt, mit dem Hersteller von 9 Hämophiliepräparaten einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8/130c SGB V abzuschließen. Die AOK Bremen/Bremerhaven geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten der vertragsgegenständlichen Arzneimittel entfaltet und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Für die Präparate Octocog alfa (Handelsname: ADVATE®), ATC B02BD15, Octocog alfa (Handelsname: RECOMBINATE®), ATC B02BD15, Nonacog gamma (Handelsname: RIXUBIS®), ATC B02BD29, Vonicog alfa (Handelsname: VEYVONDI®), ATC B02BD40 und Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 besteht Patentschutz. Die Präparate Von Willebrand-Faktor | Blutgerinnungsfaktor VIII (human) (Handelsname: IMMUNATE®), ATC B02BD06, Blutgerinnungsfaktor IX (human) (Handelsname: IMMUNINE®), ATC B02BD04, Blutgerinnungsfaktor VII (human) (Handelsname: IMMUSEVEN®), ATC B02BD05 und Gesamt-Plasmaprotein (human) F II, VII, IX, X (Handelsname: FEIBA®), ATC B02BD03 besitzen aufgrund ihrer Zusammensetzung aus Blutplasma ein Alleinstellungsmerkmal und sind nicht gegen andere Präparate austauschbar. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages gemäß § 130 c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130 b SGB V existiert, dies trifft auf das Präparat Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 zu. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Zudem kann der Versorgungsbedarf durch Reimporteure aufgrund der zu liefernden Mengen nicht sichergestellt werden. In den Abrechnungsdaten finden sich keine Importverordnungen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der
Takeda GmbH
Byk-Gulden Str. 2
78467 Konstanz
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die AOK Bremen/Bremerhaven beabsichtigt, mit dem Hersteller von 9 Hämophiliepräparaten einen Vertrag gemäß § 130a Abs. 8/130c SGB V abzuschließen. Die AOK Bremen/Bremerhaven geht davon aus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da der Vertrag keine Lenkungswirkung zugunsten der vertragsgegenständlichen Arzneimittel entfaltet und im Vertrag keine Exklusivität gewährt wird. Für die Präparate Octocog alfa (Handelsname: ADVATE®), ATC B02BD15, Octocog alfa (Handelsname: RECOMBINATE®), ATC B02BD15, Nonacog gamma (Handelsname: RIXUBIS®), ATC B02BD29, Vonicog alfa (Handelsname: VEYVONDI®), ATC B02BD40 und Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 besteht Patentschutz. Die Präparate Von Willebrand-Faktor | Blutgerinnungsfaktor VIII (human) (Handelsname: IMMUNATE®), ATC B02BD06, Blutgerinnungsfaktor IX (human) (Handelsname: IMMUNINE®), ATC B02BD04, Blutgerinnungsfaktor VII (human) (Handelsname: IMMUSEVEN®), ATC B02BD05 und Gesamt-Plasmaprotein (human) F II, VII, IX, X (Handelsname: FEIBA®), ATC B02BD03 besitzen aufgrund ihrer Zusammensetzung aus Blutplasma ein Alleinstellungsmerkmal und sind nicht gegen andere Präparate austauschbar. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages gemäß § 130 c SGB V ist, dass für das betreffende Arzneimittel bereits eine gültige Vereinbarung nach § 130 b SGB V existiert, dies trifft auf das Präparat Rurioctocog alfa pegol (Handelsname: ADYNOVI®), ATC B02BD38 zu. Der Hersteller des patentgeschützten Arzneimittels verfügt dementsprechend über ein Alleinstellungsmerkmal. Zudem kann der Versorgungsbedarf durch Reimporteure aufgrund der zu liefernden Mengen nicht sichergestellt werden. In den Abrechnungsdaten finden sich keine Importverordnungen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Er wird nicht vor dem Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Der Vertrag soll abgeschlossen werden mit der
Takeda GmbH
Byk-Gulden Str. 2
78467 Konstanz
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Konstanz
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber ... 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. ... (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen." § 168 GWB ... "(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."