2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 553e.1 Vorabmaßnahme Brunnenherstellung am Marienhof Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI43790
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 553e.1 Vorabmaßnahme Brunnenherstellung am Marienhof
München
Siehe Kapitel II.1.4 dieser Bekanntmachung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 553e.1 Vorabmaßnahme Brunnenherstellung am Marienhof
Ort: Berga
NUTS-Code: DEE0A Mansfeld-Südharz
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
4 - Änderung bzw. Minimierung des Bohrdurchmessers einer Bohrung
Ort: Berga
NUTS-Code: DEE0A Mansfeld-Südharz
Land: Deutschland
4 - Änderung bzw. Minimierung des Bohrdurchmessers einer Bohrung
Aufgrund der Ergebnisse der Spartensuche musste ein Bohrdurchmesser einer Brunnenbohrung auf 425mm sowie ein Ausbau auf Durchmesser DN200 reduziert werden.
Der Gesamtcharakter des Auftrages, die Herstellung von vertikalen und geneigten Aufschlussbohrungen und
Brunnenbohrungen mit anschließendem Brunnenausbau sowie die Herstellung von Grundwassermessstellen wird durch die Anordnung geringfügig veränderter Bohr- und Ausbaudurchmesser nicht verändert. Auch die Richtung sowie der Ausbau der gegenständlichen Brunnen bleiben unverändert.