Unterstützungsleistungen und 2nd-Level-Support-Leistungen zur Si-cherstellung des Anwendungsbetriebs der Autobahn GmbH des Bundes Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-10072
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterstützungsleistungen und 2nd-Level-Support-Leistungen zur Si-cherstellung des Anwendungsbetriebs der Autobahn GmbH des Bundes
Der Auftragsgegenstand umfasst Dienstleistungen im Rahmen der Übernahme von Anwendungsbetriebsservices. Die Tätigkeiten für den Anwendungsbetrieb beziehen sich auf die Anwendungen, die zum einen die Kernprozesse (Planen, Bauen, Betreiben, Erhalten von Autobahnen) bedienen und zum anderen die sogenannten „Corporate Anwendungen“, welche branchenunabhängig eingesetzt werden, bspw. Rekrutierungsanwendung, Datenschutzsoftware, Intranet etc.
Die spezifischen Anforderungen sind in Tabelle 4 der Leistungsbeschreibung dargestellt und stellen die Kernaufgaben dar.
Der Auftragsgegenstand umfasst Dienstleistungen im Rahmen der Übernahme von Anwendungsbetriebsservices. Die Tätigkeiten für den Anwendungsbetrieb beziehen sich auf die Anwendungen, die zum einen die Kernprozesse (Planen, Bauen, Betreiben, Erhalten von Autobahnen) bedienen und zum anderen die sogenannten „Corporate Anwendungen“, welche branchenunabhängig eingesetzt werden, bspw. Rekrutierungsanwendung, Datenschutzsoftware, Intranet etc.
Die spezifischen Anforderungen sind in Tabelle 4 der Leistungsbeschreibung dargestellt und stellen die Kernaufgaben dar.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Unterstützungsleistungen und 2nd-Level-Support-Leistungen zur Si-cherstellung des Anwendungsbetriebs der Autobahn GmbH des Bundes
Ort: Hennef
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB
(siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Etwaige Rügen sind über die eVergabe-Plattform oder über die unter I.3 angegebene Kontaktstelle anzubringen.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber
demAuftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetzeiminternet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hier von vor Zuschlagserteilung nach Maßgabedes §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).