Plfege und Fortentwicklung von ZVK/UVK-Auskunftsdienst
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/sen/bjf/
Abschnitt II: Gegenstand
Plfege und Fortentwicklung von ZVK/UVK-Auskunftsdienst
Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Pflege und Weiterentwicklung des bestehenden ZVK/UVK-Auskunftsdienste sowie die Betriebsunterstützung beim ITDZ.
Die Pflege und Weiterentwicklung des Verfahrens umfasst die Fehlerbehebung z. B. bei der Berechnung, die Umsetzung erforderlicher gesetzlicher Änderungen, sowie die Umsetzung der über ein Ticketsystem dokumentierten sonstigen Anforderungen in Abstimmung mit und nach Beauftragung durch den Auftraggeber. Die entsprechenden Aufträge werden auf der Grundlage spezifizierter Angebote von der Auftraggeberin erteilt.
Beschreibung des Leistungsumfangs
Der Leistungsumfang zu der Fachkomponente ZVK/UVK – Auskunftsdienst wird wie folgt untergliedert:
1. Vorhaltung eines integrierten Entwicklungs- und Testsystems in den Räumen des Auftragnehmers
2. Annahme von Mängel- oder Anforderungsmeldungen einschließlich Analyse und Feedback
3. Erstellung von Analyse- und Konzeptdokumenten zur Behebung/Umsetzung komplexer Mängel- bzw. Anforderungsmeldungen
4. Umsetzung von Mängel- bzw. Anforderungsmeldungen gemäß abgestimmter Analyse- und Konzeptdokumenten inklusive Tests und Testdokumentation
5. Planen, Erstellen und Ausliefern von Änderungs- bzw. Fehlerbehebungslieferungen für die Komponenten (beinhaltet Umsetzung einer definierten Menge von Mängel- bzw. Anforderungsmeldungen)
6. Second-Level Support und Beratung in definierten Bereichen
Die Betriebsunterstützung beim ITDZ beinhaltet folgende Aufgaben: Technischer und fachlicher Support; Unterstützung des Verfahrens nach Arbeitsplanung und Beauftragung durch die Leitung des Rechenzentrums. Betrieb und Administration des ISBJ-Verfahrens; Betriebsunterstützung; Vorort-Unterstützung z. B. bei Analysen, Performance- und Systemtests, Tuningmaßnahmen.
Beschreibung des Leistungsumfangs
Der Leistungsumfang zu der Fachkomponente ZVK/UVK – Auskunftsdienst wird wie folgt untergliedert:
1. Second-Level Support und Beratung
2. Administrations- und Betriebsunterstützung
- Unterstützung der Systembetreuer / Verfahrensadministratoren des Auftraggebers bei der Analyse und Behebung von Problemen, die beim Betrieb auftreten bzw. in deren Umfeld entstehen
- Unterstützung z.B. bei Analysen, Performance- und Systemtests, Tuningmaßnahmen
Es handelt sich um einen unbefristeten Auftrag. Die Auftraggeberin schätzt die Laufzeit auf 10 Jahre, diese kann jedoch durch die Einführung anderer Sysrteme (E-Akte) verkürzt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für die Pflege der Anwendung ZVK/UVK ist die konkrete Entwicklungsumgebung zur Datenbankmodellierung erforderlich. Die Pflege in einer anderen Umgebung ist technisch für diese Anwendung nicht möglich, ohne weiteren erheblichen Aufwand.
Die Entwicklungsumgebung steht in dieser Form lediglich bei dem jetzigen Dienstleister der Fa. Atos bereit und ist eigens auf die Anforderungen der Pflege von ZVK/UVK angepasst.
Der ZVK/UVK-Auskunftsdienst wurde mit der speziellen Entwicklungsumgebung case/4/0 vom Hersteller microTOOL entwickelt. Entsprechend dem Alter von ZVK/UVK werden alte Versionen von case eingesetzt, deren Modernisierung aufgrund des vorgegebenen Einsatzzweckes, der Anwendung als Auskunftsdienst für abgeschlossene Leistungsfälle, nicht wirtschaftlich ist. Die konkrete Version des Entwicklungstools kann nicht mehr vom Hersteller beschafft werden. Eine entsprechende Pflege von Dritten wäre nur für Bestandskunden möglich. In der aktuellen Version dieses Tools für die Entwicklungsumgebung wäre jedoch der Auskunftsdienst für ZVK/UVK nicht einlesbar. Nach Aussage von microTOOL sind dazu wegen des großen Abstands der Versionen von case wahrscheinlich zusätzliche Dienstleistungen von microTOOL erforderlich. Diese Zusatzkosten sind nicht absehbar und können vom Auftraggeber nicht beziffert werden, da sie vom Stand der beim Bieter vorhandenen Versionen abhängen. Die Entwicklungsumgebung case/4/0 ist eine prioritäre Software des Herstellers microTOOL. Die Fa. Atos hat die Entwicklungsumgebung case/4/0 für sich lizenziert und verwendet diese für diverse Projekte und Kunden. Sie ist urheberechtlich nicht berechtigt, diese Software zu vervielfältigen und ein Vervielfältigungsstück an SenBildJugFam zur parallelen Nutzung zu überlassen.
Einen vertraglichen Anspruch zur Überlassung der Entwicklungsumgebung hat SenBildJugFam zudem nicht. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war nicht absehbar, dass besagte Entwicklungsumgebung und Pflege der Fachanwendung nach Vertragsende noch erforderlich sein wird. Die ZVK/UVK Anwendung sollte insgesamt von der neubeschafften Anwendung SoPart ersetzt werden. Erst nach Vertragsschluss erkannte der Auftraggeber, dass die Migration der ZVK/UVK Daten nicht möglich bzw. unwirtschaftlich sein wird und eine Änderung der Software in den Auskunftsdienst ZVK/UVK erforderlich sein wird. Aus diesem Grund haben die Vertragsparteien bei Abschluss des EVB-IT Servicevertrages eine Überlassung der Entwicklungsumgebung nicht geregelt.
Aus diesen Gründen ist die Überlassung der konkreten Entwicklungsumgebung der Fa. Atos weder urheberrechtlich zulässig, noch vertraglich zu bergründen. Ohne diese Entwicklungsumgebung wird jedoch ein anderer Auftragnehmer den Auskunftsdienst ZVK/UVK nicht pflegen können.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Pflege und Weiterentwicklung ZVK/UVK-Auskunftsdienst
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
§ 135 Abs. 1:
1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. ...
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
...
3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.