Busbeschaffung 2021-2025
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremerhaven
NUTS-Code: DE502 Bremerhaven, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 27570
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bremerhavenbus.de
Abschnitt II: Gegenstand
Busbeschaffung 2021-2025
Rahmenvereinbarung für den Einzelabruf von bis zu 18 (Höchstabnahmemenge) neuen Niederflur-Gelenk-Omnibussen.
Die Rahmenvereinbarung beinhaltet verbindlich geplante Einzelabrufe von:
4 Niederflur-Gelenk-Omnibusse im Jahr 2021 Die Rahmenvereinbarung beinhaltet weiterhin unverbindlich geplante Einzelabrufe von:
3 Niederflur-Gelenk-Omnibusse im Jahr 2022 3 Niederflur-Gelenk-Omnibusse im Jahr 2023 4 Niederflur-Gelenk-Omnibusse im Jahr 2024 4 Niederflur-Gelenk-Omnibusse im Jahr 2025
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von 4 Gelenkbussen
Ort: Mannheim
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Postleitzahl: 68301
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zur Abgabe des Teilnahmeantrages sind zwingend die vom Auftraggeber bereitgestellten Formblätter zu verwenden.
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zu Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]