Bauoberleitung und Bauüberwachung - Straßenbahnneubaustrecke Turmstr. I Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0233-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Bauoberleitung und Bauüberwachung - Straßenbahnneubaustrecke Turmstr. I
Ingenieurleistungen nach HOAI § 45ff.
Verkehrsanlagenplanung der Leistungsphasen 8 bis 9
Berlin
Ziel der Berliner Verkehrsentwicklungsplanung ist es, das Angebot öffentlicher Verkehrsmittel als ein Element der umwelt- und stadtverträglichen Mobilitätsform zu verbessern, um die "Mobilität zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu verbessern und gleichzeitig die unerwünschten Folgen des Verkehrs zu begrenzen." Der Anteil des Umweltverbundes, dem der öffentliche Personennahverkehr angehört, soll weiter erhöht werden. In Berlin ist der Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr aufgrund des gut ausgebauten S- und U-Bahnnetzes bereits sehr hoch. In bestimmten Verkehrsbeziehungen bestehen aber nach wie vor Defizite bei der ÖPNV-Anbindung und Erschließung von Stadtteilen abseits der vorhandenen Schnellbahnstrecken. Da ein flächiger Ausbau von S- und U-Bahn weder technisch noch wirtschaftlich möglich ist, sind verschiedene Straßenbahnneubauvorhaben geplant, um diese Lücken zu schließen. Der Stadtentwicklungsplan (StEP) Verkehr3 enthält in verschiedenen Planungskorridoren Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV-Angebots durch den Neubau von Straßenbahnstrecken, so auch die Straßenbahnneubaustrecke vom Hauptbahnhof zum U-Bahnhof Turmstraße, welche die Anbindung Moabits an den Verkehrsknoten Hauptbahnhof sowie die östliche Berliner Innenstadt herstellen soll. Durch den Neubau einer Straßenbahnstrecke vom Hauptbahnhof zum U-Bahnhof Turmstraße soll der Anteil des öffentlichen Verkehrs in Berlin erhöht werden. Gegenstand dieser Ausschreibung sind Leistungen der Bauoberleitung und der örtlichen Bauüberwachung im Zusammenhang mit der Straßenbahnneubaumaßnahme Turmstraße I für die Verkehrsanlagen einschließlich Fahrleitungsanlagen und Bahnstrom sowie der technischen Ausrüstung des Gleichrichterwerk 107 in Alt-Moabit. Die von der Baumaßnahme betroffenen Bereiche befinden sich in Berlin, im Stadtbezirk Mitte Ortsteil Moabit. Im Zuge der Neubaumaßnahme soll die Neubaustrecke Turmstraße vom Berliner Hauptbahnhof bis zum U-Bahnhof Turmstraße verlängert werden. Die Länge der Strecke beträgt rund 2,2 km Doppelgleis.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bauoberleitung und Bauüberwachung - Straßenbahnneubaustrecke Turmstr. I
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40223
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.