Lärmmonitoring und Erstbeweissicherung Neubaustrecke Turmstr. I Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0237-2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Lärmmonitoring und Erstbeweissicherung Neubaustrecke Turmstr. I
Lärmmonitoring und Erstbeweissicherung Neubaustrecke Turmstr. I
Berlin
Die Berliner Verkehrsbetriebe (Vorhabenträgerin) beabsichtigen zwischen Hauptbahnhof und U-Bahnhof Turmstraße im Bezirk Mitte von Berlin umfangreiche Baumaßnahmen im Straßen- und Gleisbau durchzuführen. Im Zuge dieser Baumaßnahmen kommt es auf der gesamten Strecke von etwa 2,2 km Länge zu erschütterungs- und lärmintensiven Arbeiten, welche gegebenenfalls zu Schäden an Bauwerken führen könnten. Um den Bestand der Bauwerke vor, während und nach der Bauausführung umfassend zu dokumentieren, ist eine bautechnische Beweissicherung - in Abhängigkeit der Konstruktion und Lage der Bauwerke - für die Vorhabenträger unerlässlich. Die Vorhabenträgerin ist verpflichtet, zur Ermittlung und Dokumentation des im Baugebiet verursachten Lärms und der Erschütterungen sowie zur Ermittlung der Überschreitungshäu-figkeit der Lärmbelastung vor Baubeginn der Bauarbeiten geeignete Messstellen zur Ermitt-lung der baubedingten Lärm- und Erschütterungsimmissionen (Monitoring) zu errichten. Der Baubeginn ist für September 2021 geplant.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lärmmonitoring und Erstbeweissicherung Neubaustrecke Turmstr. I
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Höchberg
NUTS-Code: DE26C Würzburg, Landkreis
Postleitzahl: 97204
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.