Beschaffung von Fachkräften für das Aktionsprogramm "Stark trotz Corona" Referenznummer der Bekanntmachung: 99.2021-09-02
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10963
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Fachkräften für das Aktionsprogramm "Stark trotz Corona"
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat zum 5. Mai 2021 das Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendli-che“ aufgelegt, das in den Ländern umgesetzt wird. Berlin stehen knapp 64 Millionen Euro zur Verfügung, um das landeseigene Programm “Stark trotz Corona” umzusetzen, um Lernrückstände in Kernfächern und in Kernkompetenzen aufzuholen und die psychosoziale Persönlichkeitsent-wicklung besonders zu fördern.
Das Aufholprogramm „Stark trotz Corona“ soll Berliner Kindern und Ju-gendlichen helfen, mit den Folgen der Corona-Pandemie besser klarzu-kommen (https://www.berlin.de/sen/bjf/stark-trotz-corona/). Das Programm beinhaltet insgesamt vier Säulen. Ein Großteil der Mittel (44 Millionen) soll eingesetzt werden, um Schülerinnen und Schüler darin zu unterstützen, Lernrückstände aufzuholen (Säule 1).
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
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Gegenstand dieser Ausschreibung ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung (vgl. § 103 Abs. 5 GWB, § 21 VgV), welcher die Erbringung von unterrichtsergänzender Fördermaßnahmen zur Umsetzung der Säule 1 des Aufholprogramm „Stark trotz Corona“ beinhaltet (siehe vorstehende Ziffer II.1.4).
Es ist beabsichtigt, die Rahmenvereinbarung auf Auftragnehmerseite mit mehreren Anbietern zuschließen.
Ziel ist es, einen größtmöglichen Kreis an Fachkräften (= Fachkräftepool) auf Basis vorab definierter Honorare über die Rahmenvereinbarung zu binden und den Berliner Schulen ohne größeren Verwaltungsaufwand zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Schulen sind jeweils berechtigt, aus dem Fachkräftepool eine auf den Bedarf des/r jeweiligen Schülers/in bzw. Schulleitungsteams individuell versierte Fachkraft auszuwählen und deren Einzelbeauftragung zu veranlassen.
Vor diesem Hintergrund sollen alle interessierten, die Eignungsanforderungen erfüllenden Anbieter, die ein form- und fristgerechtes Angebot einreichen, einen Zuschlag im hiesigen Verfahren (Abschluss Rahmenvertrag) erhalten.
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Europäisches Fördermanagement GmbH (EFG) handelt als Vergabestelle für das Land Berlin und fungiert als Treuhänder im Rahmen der Umsetzung der zu beschaffenden Maßnahme.
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Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Vertragsverlängerung um jeweils ein weiteres Schuljahr zu verlangen, soweit das Verlangen dem Auftragnehmer in Textform spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf zugeht. Die Vertragsverlängerungsoption ist auf eine Vertragslaufzeit des Vertrages von insgesamt maximal 5 Schuljahren beschränkt.
Dem Auftragnehmer ist es gestattet, während der Vertragslaufzeit Fachkräfte gegen Fachkräfte gleicher Qualifikation auszutauschen sowie zusätzliche geeignete Fachkräfte zum Fachkräftepool nachzumelden. Gleichermaßen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Maßnahmenschwerpunkte zu erweitern, insbesondere in Fällen, in denen Fachkräfte im Laufe der Vertragslaufzeit weitergehende Qualifikationen erlangen.
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Maßnahmenzeitraum: ab sofort bis einschließlich Ende Kalenderjahr 2022 nebst Verlängerungsoption (vorstehend Ziffer II.2.7)
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Sämtliche Berliner Schulen sind berechtigt, der Rahmenvereinbarung auf Seiten des Land Berlin beizutreten.
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Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu erbringenden Dienstleistung:
Wert gemäß vorstehend Ziffer II.2.6)
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Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Namentliche Benennung der für die Leistungserbringung vorgesehenen Fachkraft nebst Angabe der Qualifikation für die geplante Tätigkeit.
• Bei Unterauftragsvergabe: Angaben zum Umfang von Unteraufträgen
• Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
• Erklärung gem. § 1 Abs. 2 der Frauenförderverordnung
Mindestabforderung an Eignung für alle Maßnahmen, ausgenommen Maßnahme B 1 - AB:
Fachkräfte müssen mindestens über die allgemeine Hochschulreife verfügen und soweit noch kein abgeschlossenen Hochschulstudium vorliegt, als Student immatrikuliert sein oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
Abschnitt IV: Verfahren
elektronisch
Abschnitt VI: Weitere Angaben
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- Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, erfolgt nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb (vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 1 VgV).
Auf einer Rahmenvereinbarung beruhende Einzelaufträge werden nach folgenden Kriterien vergeben:
• Die Einzelauftragsvergabe erfolgt ausschließlich zwischen den Parteien des Rahmenvertrages (§ 21 Abs. 2 S. 2 VgV).
• Bei der Einzelauftragsvergabe werden keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vorgenommen (§ 21 Abs. 2 S. 3 VgV).
• Objektive Bedingung für die Auswahl der Unternehmen im Sinne des § 21 Abs. 4 Nr. 1 VgV ist:
Der Einzelabruf erfolgt durch die Schulleitung der für den/die jeweilige/n Schüler/in bzw. Schulleitungsteams zuständige Berliner Schule, welcher der/die Schüler/in bzw. das Schulleitungsteam angehört.
Der Einzelabruf erfolgt im Falle der nachgefragten Lehrtätigkeit auf Basis der schülerbezogenen Lernstandsabfrage anhand der für den/die jeweiligen Schüler/innen bzw. Schülergruppen erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen der Fachkraft innerhalb des ermittelten Einsatzgebietes.
Der Einzelabruf erfolgt im Falle der Prozessbegleitung auf Basis der für den jeweiligen Bedarf erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen der Fachkraft innerhalb des ermittelten Einsatzgebietes.
Der Schulleitung der für den/die jeweilige/n Schüler/in bzw. Schulleitungsteams zuständigen Schule kommt insofern eine verantwortliche Rolle zu, weil nur diese kraft ihrer Fachkunde und Einschätzungsprärogative die im Einzelfall für den Maßnahmenerfolg in Betracht kommenden Umstände und Gesichtspunkte zu gewichtigen und zu würdigen versteht. Die zur Anwendung kommenden berufsrechtlichen Vorschriften sind transparent und diskriminierungsfrei und bedürfen lediglich der pflichtgemäßen Anwendung durch die zuständige Schulleitung auf den Einzelfall.
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Frist für den Eingang etwaiger Bieteranfragen beim Auftraggeber hinsichtlich sämtlicher mit dem Angebot einzureichender Unterlagen ist Montag, der 20.09.2021
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Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
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Erkennt ein am Auftrag interessierter Bieter/Bewerber im vorliegenden Vergabeverfahren einen Verstoß gegen Vergabevorschriften, hat er dies gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
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Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der ex-ante-Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der ex-ante Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 GWB).
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Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls innerhalb dieser Angebotsabgabefrist bei der Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
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Im Falle der Nichtabhilfe einer Rüge hat der Bieter innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Nachprüfungsantrag bei der vorstehend unter Ziff. VI.4.1) genannten Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
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Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB unzulässig.
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Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich nach Abschluss der Bewertung der Angebote.
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Die Mitteilung erfolgt spätestens 15 Kalendertage vor der beabsichtigten Zuschlagserteilung. Die Frist beginnt am Tage nach der Absendung der Information durch die Vergabestelle. Auf den Tag des Zugangs der Information beim betroffenen Bieter oder Bewerber kommt es nicht an.
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die vorstehend genannte Frist auf 10 Kalendertage, § 134 Abs. 2 GWB.
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Mit Ablauf der Wartefrist kann der Auftraggeber den Zuschlag erteilen.
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Ein Nachprüfungsantrag ist nur statthaft, solange der Zuschlag noch nicht erteilt wurde; ausgenommen, es handelt sich um einen Fall des § 135 GWB.
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Gemäß § 135 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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