Vorbereitende Untersuchungen Harburg für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Absatz 4 Baugesetzbuch (VU Harburg) Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2020001676
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Vorbereitende Untersuchungen Harburg für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Absatz 4 Baugesetzbuch (VU Harburg)
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) – Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen - als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die vorbereitenden Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 4 Baugesetzbuch für das Gebiet „Östlicher Binnenhafen und Anknüpfung an die Innenstadt“ im Bezirk Hamburg-Harburg (Vorbereitende Untersuchungen Harburg).
Ausgeschrieben wird ein Werkvertrag mit folgenden Leistungen: Durchführung "vorbereitende Untersuchungen Harburg" (VU Harburg) für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 4 Baugesetzbuch auf einer Fläche von etwa 45 ha.
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) - Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Abteilung Bodenordnung - als Auftraggeberin (AG) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 4 BauGB auf einer Fläche von etwa 45 ha im Bereich des östlichen Binnenhafens und in den nördlichen Bereichen der Innenstadt – Schippsee-Quartier – in Harburg (VU Harburg). Mit der Durchführung vorbereitender Untersuchungen sollen Beurteilungsunterlagen darüber gewonnen werden, ob die Voraussetzungen für die förmliche Festlegung des Untersuchungsgebiets als städtebaulicher Entwicklungsbereich nach § 165 Abs. 3 BauGB erfüllt sind. Zweck der vorbereitenden Untersuchungen ist es, Aufschluss zu insbesondere folgenden Fragestellungen zu erhalten:
– Notwendigkeit der Entwicklung des Gebiets, sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Entwicklung im Allgemeinen,
– Erforderlichkeit des besonderen entwicklungsrechtlichen Instrumentariums,
– Gemeinwohlerfordernis der Maßnahme,
– Besondere Bedeutung des Gebiets für die örtliche oder überörtliche Entwicklung,
– Erkundung der Mitwirkungs- und Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümer,
– Nachweis des öffentlichen Interesses an einer zügigen Durchführung der Maßnahme.
Im Zuge der vorbereitenden Untersuchungen wird außerdem ein städtebaulich-freiraumplanerischer Rahmenplan durch einen anderen Auftragnehmer erarbeitet.
Der Auftrag umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Allgemein
- Umfassende rechtliche und strategische Begleitung des Prozesses.
- Erstellung eines Untersuchungsberichtes, der die Ergebnisse des Prozesses und Vorschläge zum weiteren Vorgehen enthält.
- Abstimmung und Kooperation mit dem Auftragnehmer, der mit der städtebaulich-freiraumplanerischen Rahmenplanung beauftragt wird.
Bestandsaufnahme
- Zusammenfassung und Darstellung der planerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
- Erhebung und Darstellung der Grundstücksverhältnisse und Nutzungen.
Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, der allgemeinen Öffentlichkeit und der öffentlichen Aufgabenträger
- Konzeptionierung und Durchführung der Beteiligung von Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie sonstigen Betroffenen im Gebiet der vorbereitenden Untersuchungen; Erfassung und Darstellung der Ergebnisse.
- Erkundung der Bereitschaft der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, die Ziele und Zwecke der Rahmenplanung im Rahmen städtebaulicher Verträge zu erreichen bzw. deren Verkaufsbereitschaft.
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, in Abstimmung mit der FHH zur Ermittlung der Belange des öffentlichen Interesses; Erfassung und Darstellung der Ergebnisse.
- Beteiligung der allgemeinen Öffentlichkeit; Erfassung und Darstellung der Ergebnisse.
- Konzipierung, Organisation, Durchführung, Auswertung und Dokumentation von Veranstaltungen zur Beteiligung von Betroffenen (Eigentümer/innen, Mieter/innen, Pächter/innen, sonstige Betroffene), der allgemeinen Öffentlichkeit oder Fachpublikum.
- Konzeptionierung und Umsetzung einer Internetpräsenz des VU Prozesses auf einer unter „hamburg.de“ eingebetteten Seite und Pflege dieser bis zum Ende der Vertragslaufzeit.
Leistungen im Hinblick auf Festlegung und Umsetzung
- Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen nach § 165 Abs. 3 BauGB.
- Zusammenstellung und Bewertung der von der Maßnahme berührten öffentlichen und privaten Belange für die Abwägungsentscheidung sowie Erarbeitung eines Abwägungsvorschlags.
- Verfahrensfestlegung und Gebietsabgrenzung; auch in Bezug auf alternative Instrumente des (allgemeinen oder besonderen) Städtebaurechts für den Fall, dass die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ausscheidet.
- Erarbeitung eines strategischen Umsetzungskonzeptes zur Flächenentwicklung und eines Zeit- und Maßnahmenprogramms.
- Ermittlung der überschlägigen Kosten und der Finanzierungsmöglichkeiten der vorgesehenen Maßnahmen; ohne Wertermittlung (Eine Ermittlung der Grundstückswerte wird durch die Auftraggeberin veranlasst, sobald sich hierfür Bedarf ergibt).
Das förmliche Ausschreibungsverfahren wird durch die Finanzbehörde Hamburg durchgeführt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vorbereitende Untersuchungen Harburg für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Absatz 4 Baugesetzbuch (VU Harburg)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Keine bedingungsgemäßen Teilnahmeanträge. Aufhebung erfolgt gem. § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1. Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet: Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangenen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.