Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von 11 stationären Teststationen sowie flankierenderm Dienstleistungen
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/sen/gpg/
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von 11 stationären Teststationen sowie flankierenderm Dienstleistungen
Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von 11 stationären Teststationen sowie flankierenderm Dienstleistungen
Land Berlin
Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von 11 stationären Teststationen sowie flankierender Dienstleistungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von 11 stationären Teststationen sowie flankierender Dienstleistungen
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Die o. a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, in dem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblattder EuropäischenUnion bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Land Berlin
Interimsvergabe Einrichtung und Betrieb von 6 Schnelltest- und PCR-Testzentren mit flankierenden
Dienstleistungen
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
Verlängerung der bisherigen Interimsvergabe um einen Monat (September) für den Betrieb von lediglich noch 6 statt 10 Teststationen, Verringerung der Testkapazität von 1000 auf 500 Testkapazitäten pro Tag und Station sowie Anpassung der Mindestöffnungszeit.
Aufgrund der aktuellen Covid19-Pandemieentwicklung (wieder deutlich steigende Inzidenzzahlen in der nochungeimpften Bevölkerung) und der entgegen der gesetzlichen Vorgaben des § 167 Abs. 1 GWB weiterhinnicht absehbaren Entscheidung der Vergabekammer zum Nachprüfungsantrag vom 12.5.2021 notwendigeVerlängerung der aktuellen, Ende August auslaufenden Interimsbeauftragung.