Microsoft-Lizenzen - Enterprise Agreement Referenznummer der Bekanntmachung: FEM2-0430-2021
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 30256-0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Microsoft-Lizenzen - Enterprise Agreement
Microsoft-Lizenzen - Enterprise Agreement
Berlin
Microsoft-Lizenzen - Enterprise Agreement
Um unternehmensweit weiterhin verschiedene Microsoft Produkte zur Unterstützung diverser, unterschiedlicher Geschäftsprozesse einsetzen zu können, sollen die entsprechenden Nutzungslizenzen sowie für bereits gekaufte Volumen-Lizenzen eine weiterführende Software Assurance beschafft werden. Die Lizenzen sollen im Rahmen des Abschlusses eines Volume Licensing Vertrages/Enterprise Agreement-Vertrages (EA) auf Basis des BMI Konditionenvertrages beschafft werden.
Für die bislang erworbenen Lizenzen ist der Abschluss einer weiterführenden Software Assurance notwendig, um die im Einsatz befindliche Software und Features weiterhin in der jeweils neuesten Version nutzen zu können. Darüber hinaus werden weitere Microsoft Produkte (u. a. Microsoft Office) und Online Services (u. a. Microsoft Teams) eingesetzt, für welche weiterhin Nutzungslizenzen erworben werden müssen, da diese Produkte sonst nicht mehr eingesetzt werden dürfen und somit nicht mehr zur Verfügung stehen.
- On-premise Lizenzen
- Online Nutzungrechte
- Server and Cloud Enrollment
Vertragslaufzeit: 36 Monate
Vertragsverlängerungsoption: 12 Monate
Dieser Vertrag kann einseitig einmalig um 12 Monate verlängert werden. Dieses Optionsrecht muss zu seiner Wirksamkeit von der BVG spätestens sechs Monate vor Vertragsende durch schriftliche Mitteilung an den AN in Anspruch genommen werden.
- Vertragsverlängerungsoption: 12 Monate
- Optionale Positionen im Leistungsverzeichnis:
Position 2.10
"JFX-00003 - M365F3FullUSL ShrdSvr ALNG SubsVL MVL PerUsr"
"Microsoft 365 F3 Full USL",
7.000 Stück
Position 2.11
"WU5-0002 - Visio Plan2 CldAdd-on ShrdSvr ALNG SubsVL MVL AddOn toVisioStd"
"Microsoft Visio Ergänzung zur Nutzung der Online-Dienste"
5 Stück
- Die Anzahl der genutzten Lizenzen wird einmal jährlich an den Bedarf angepasst und entsprechend erhöht bzw. bei Nutzungslizenzen auch verringert. Dazu werden einmal jährlich im Rahmen des "TrueUp"-Verfahrens die seitens des AG beabsichtigten Mehr- oder Mindermengen der Lizenzen dem Lieferanten mitgeteilt und in einer Bestellung für das anstehende Jahr beauftragt. Es wird einen Reservierungsmechanismus geben, so dass das kurzfristige Beziehen von Nutzungslizenzen im laufenden Vertrag jederzeit möglich ist.
- Der Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu erbringenden Dienstleistungen ist identisch mit dem Schätzwert der Vergabe und beträgt 15 Mio. €.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter hat mit dem Angebot folgende Erklärungen einzureichen:
1. Erklärung gemäß § 124 Abs. 1 GWB
Ich erkläre,
• dass mein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge keine nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
• dass mein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt wurde,
• dass mein Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird.
• dass mein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (§ 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV),
• dass kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden könnte,
• dass keine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass mein Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
• dass mein Unternehmen keine wesentlichen Anforderungen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder eines Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, dass mein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die er- forderlichen Nachweise zu übermitteln,
• dass mein Unternehmen nicht versucht hat,
- die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
- vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte,
• dass mein Unternehmen nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
2. Erklärung gemäß § 123 Abs. 1 GWB
Ich erkläre, dass keine der nachfolgenden Umstände vorliegen, die einen Ausschluss vom Wettbewerb nach § 123 Abs. 1 GWB rechtfertigen würden:
• § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
• § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
• § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens- werte),
• § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
• § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
• § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),
• § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
• den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
• Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
• den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a des Strafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels).
Mir ist bekannt, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 122 Abs. 1 GWB i.V.m. § 123 Abs. 1 und 3 GWB in Frage gestellt wird, wenn dem Bewerber bzw. ein Verhalten zuzurechnen ist, wonach eine Person rechtskräftig verurteilt ist oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeit festgesetzt worden ist.
3. Erklärung zum SchwarzArbG und AEntG, MiLoG und AufenthG
Ich erkläre, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG), nach § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und § 98 c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen.
Ich erkläre, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss gemäß den §§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetzes - MiLoG) nicht vorliegen.
4. Erklärung zum KRG
Ich erkläre, dass im Berliner Korruptionsregister keine Eintragung vorliegt, die den Ausschluss des Bewerbers/Bieters bzw. eine für ihn verantwortlich handelnde Person betrifft.
Ab einer Auftragssumme von 15.000 € wird der Auftraggeber für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, eine Abfrage beim Berliner Korruptionsregister durchführen.
Deshalb verpflichte ich mich bereits jetzt für den Fall der geplanten Zuschlagserteilung, unverzüglich auf Anforderung des Auftraggebers die personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort) der für mich verantwortlich handelnde(n) Person(en) für die Abfrage des Auftraggebers beim Berliner Korruptionsregister bekannt zu geben.
5. Handelsregisterauskunft
Der Bieter übermittelt auf gesondertes Verlangen eine aktuelle Handelsregisterauskunft aus dem Jahr 2021.
Weitere Erklärungen
- Erklärung über Zahlung von Mindestlohn gemäß Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (GVBl. für Berlin vom 22.07.2010, geändert mit GVBl. für Berlin vom 16.06.2012) - BerlAVG
- Die Erklärung gemäß Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zur Frauenförderung (Teil A) ist mit dem Angebot einzureichen. Die entsprechenden Erklärungen sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
- Für Bewerber-/Bietergemeinschaften ist die Eigenerklärung von jedem Mitglied auszufüllen, zu unterschreiben und einzureichen. Dasselbe gilt für mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot benannte Nachunternehmer. Beabsichtigt der Bewerber/Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens zu verweisen (Eignungsleihe), so muss der Bewerber/Bieter eine auch für den (jeweiligen) Eignungsleihgeber zutreffende Eigenerklärung für dieses Unternehmen vorlegen sowie seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf dieses Unternehmen durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers nachweisen. Für die Verpflichtungserklärung des Eignungsleihgebers ist das in den Vergabeunterlagen enthaltene Formular "Verpflichtungserklärung" (Formblatt Eignungsleihe) zu verwenden.
Bei Vorliegen von Ausschlussgründen wird der AG Angaben der Bewerber zur Selbstreinigung nach § 125 GWB sowie den zulässigen Zeitraum für Ausschlüsse nach § 126 GWB berücksichtigen.
Die Bewerber sind autorisierte Microsoft Lizenzpartner/Reseller.
Sie weisen mit einer Bestätigung nach, dass sie "Licensing Solution Partner (LSP)" und "Enterprise Software Advisor (ESA)" sind.
Die Bescheinigung wird mit den veröffentlichten Daten von Microsoft zur Bestätigung abgeglichen.
Der nach Angebotsauswertung erfolgreiche und bezuschlagte Bieter muss spätestens zum Vertragsbeginn eine von einer Bank seiner Wahl validierte Vertragserfüllungsbürgschaft gem. Muster (siehe Vergabeunterlagen) in Höhe der Kosten des planbaren Jahresvolumens für Lizenzen und inkludierte Wartung einreichen. Alle diesbezüglich entstehenden Kosten sind in die Einzelpreise zu inkludieren.
Zahlungsbedingungen: jährlich im voraus
Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
- Der Auftragnehmer muss über die Laufzeit des Auftrags einen deutschsprachigen Ansprechpartner benennen und zur Verfügung stellen.
- Der Auftragnehmer hat gem. Frauenförderverordnung während des Auftrags Maßnahmen zur Frauenförderung durchzuführen oder einzuleiten. Hierzu hat der Bieter mit der Angebotsabgabe eine Erklärung zur Frauenförderung abzugeben. Der AG stellt hierzu ebenfalls ein Formular zur Verfügung.
- Vorgaben des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) vom 22. April 2020 sind einzuhalten. Der AG wird entsprechende Verpflichtungen des AN zur Einhaltung der Vorgaben des BerlAVG in den Vertrag aufnehmen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Der Auftraggeber ist Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und unterliegt darüber hinaus dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz.
2. Die Übermittlung von Bewerberfragen hat ausschließlich unter Nutzung der Funktionalität der Vergabeplattform (vgl. Ziff.I.3) unter Angabe der Bezeichnung der Maßnahme (vgl. Ziff. II.1.1)) u. des Aktenzeichens FEM2-0430-2021 zu erfolgen. Auskünfte werden grundsätzlich nur auf solche Fragen erteilt, die bis zum 09.09.2021, 14:00 Uhr, an die unter Ziffer I.1) bezeichnete Stelle unter Nutzung der Funktionalität der Vergabeplattform (vgl. Ziff. I.3) eingegangen sind. Es besteht kein Anspruch auf Beantwortung später gestellter Fragen. Mündliche Anfragen werden nicht beantwortet. Der AG wird etwaige Informationen (auch die Formulare) u. beantwortete Bieterfragen sowie sonstige Klarstellungen, die das Vergabeverfahren betreffen, auf der Vergabeplattform (vgl. Ziff.I.3) veröffentlichen.
Der AG empfiehlt daher allen Bewerbern, täglich den vorbenannten Link zum Abruf von aktuellen Informationen u. Klarstellungen des AG sowie Antworten von Bewerberanfragen zum Vergabeverfahren zu nutzen. Die Bewerber sollen die vom AG zur Verfügung gestellten Formulare verwenden, ausfüllen und durch die geforderten Angaben, Erklärungen u. Nachweise ergänzen. Ein Verweis auf frühere Bewerbungen/Angebote ist nicht ausreichend. Sofern der Bewerber/BewGe eine einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) einreichen möchte, muss er/sie sicherstellen, dass die EEE sämtliche zuvor genannten Angaben/Erklärungen/Nachweise enthält. Die EEE muss nicht verwendet werden, wenn das Angebot einschließlich der Anlagen ausgefüllt eingereicht wird.
3. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Bekanntmachung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird u. der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig oder verändert wiedergegeben wird.
Zu Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren:
4. Sofern eine Bewerbung als Bewerbergemeinschaft (BewGe) erfolgt, ist mit dem Angebot eine von allen Mitgliedern der BewGe ausgefüllte Erklärung einzureichen, aus der sich auch die gesamtschuldnerische Haftung (vgl. Ziff. III.1.8) dieser Bekanntmachung) im Zuschlagsfall, die Namen sämtlicher Mitglieder der BewGe, ein bevollmächtigter Vertreter und die Absicht, sich im Fall der erfolgreichen Bewerberauswahl zur Bietergemeinschaft und im Zuschlagsfall zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen, ergibt. BewGe dürfen nur ein Angebot inkl. Eignungsunterlagen einreichen.
Die unter Ziffer III.1.1) bis Ziffer III.1.3) geforderten Angaben / Erklärungen sind bei der Bewerbung einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft in einem gesonderten Formular zu machen bzw. abzugeben. Die Angaben zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit (III.1.2) sowie zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (III.1.3) werden jedoch von allen Mitgliedern der BewG kumuliert bewertet.
BewGe haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass die Bildung der BewGe keinen Verstoß gegen § 1 GWB darstellt. Darüber hinaus ist von jedem Mitglied der BewGe zu erläutern, inwiefern für das jeweilige Unternehmen wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännische Gründe vorliegen, sich nicht allein um die Auftragsvergabe zu bewerben.
Der AG stellt für diese Erklärung ein Formblatt zur Verfügung. Es kann auf Anlagen verwiesen werden.
5. Beabsichtigt der Bewerber, sich hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten andere Unternehmen (Dritter / Nachunternehmer / konzernverbundener Unternehmen) zu berufen (Eignungsleihe), so können die unter Ziffer III.1.2) bis III.1.3) betreffenden Angaben unter Einbeziehung der Ressourcen dieser anderen Unternehmen (Eignungsleihgeber) im Umfang der Eignungsleihe gemacht machen. Dabei ist auszuweisen, welche Ressourcen sich auf den bzw. die Eignungsleihgeber beziehen. Zusätzlich hat der Bewerber mit dem Teilnahmeantrag die Verpflichtungserklärung der betroffenen Eignungsleihgeber vorzulegen, dass dem Bewerber/der BewGe die erforderlichen Mittel vom Eignungsleihgeber tatsächlich zur Verfügung gestellt werden im Auftragsfall. Von jedem Eignungsleihgeber sind darüber hinaus die geforderten Angaben bzw. Erklärungen gemäß Ziffer III.1.1) gefordert.
Macht ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft von der Möglichkeit der Eignungsleihe Gebrauch, verlangt der AG schließlich für den Auftragsfall eine gemeinsame Haftung des Bewerbers/Bieters und des jeweiligen Eignungsleihgebers entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe. Mit dem Angebot wird eine entsprechende Erklärung des Bewerbers/der Bewerbergemeinschaft sowie der betroffenen Eignungsleihgeber verlangt.
Für den Fall der Eignungsleihe im Hinblick auf vorzulegende Nachweise/Angaben/Erklärungen für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung (Referenzen), hat der Eignungsleihgeber zudem ausdrücklich zu bestätigen, dass er im Auftragsfall diejenigen Leistungen als Eignungsleihgeber erbringen wird, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
6. Der Auftraggeber stellt für die Erstellung der Angebote Formulare zur Verfügung. Diese können über die Vergabeplattform gem. I.1 heruntergeladen werden und sind für die Angebote zu verwenden. Eine vorherige Registrierung auf v. g. Vergabeplattform ist erforderlich.
7. Erläuterung zum Ablauf des Offenes Verfahrens: siehe Allgemeine Verfahrenshinweise.
8. Datenschutz: Der Bewerber hat die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie anderer geltender Gesetze zum Schutz personenbezogenen Daten einzuhalten. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an den Auftraggeber trägt der Bewerber die datenschutzrechtliche Verantwortung und hat entsprechend die Rechtmäßigkeit sicherzustellen (z.B. durch Einholung von Einwilligungen bei Angaben natürlicher Personen).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der AG verweist auf § 160 GWB, der wie folgt lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.