Sichere Zustellung von eGK und PIN/PUK Briefen Referenznummer der Bekanntmachung: OV-BE-006/2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20097
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mobil-krankenkasse.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sichere Zustellung von eGK und PIN/PUK Briefen
Die gesetzlichen Krankenkassen sind gemäß § 336 Absatz 5 Nr. 1 und Nr. 4 SGB V verpflichtet, ein sicheres Verfahren für die Zustellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) oder eines PIN-/PUK-Briefes für ihre Versicherten bereitzustellen.
Betriebskrankenkasse Mobil Oil Hühnerposten 2 20097 Hamburg
Der Auftragnehmer übernimmt beginnend mit Zuschlagserteilung die sichere Zustellung der eGK bzw. PIN/PUK-Briefe an die Versicherten der Mobil Krankenkasse, die sich für die Übergabe-/Identifikationsvariante des § 336 Absatz 5 Nr. 1 oder § 336 Abs. 5 Nr. 4 SGB V entschieden haben. Die Zustellung muss die Anforderungen des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz erfüllen.
Die Mobil Krankenkasse ist berechtigt, die Laufzeit des Vertrags durch einseitige Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer zweimal um jeweils 12 Monate zu verlängern. Diese Erklärung muss dem Auftragnehmer spätestens zwei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit schriftlich zugehen.
Zweimal um 12 Monate
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter erklärt ggf. im Rahmen einer Bietergemeinschaft, zur Leistungserbringung durch Abgabe folgender Erklärung geeignet zu sein. Zutreffende Punkte sind anzukreuzen.
- Erklärung, dass die erforderliche Fachkunde durch für den Auftrag und Aufgabenbereich entsprechend geschultes qualifiziertes Fachpersonal vorgehalten wird.
- Erklärung, dass hinreichende Leistungsfähigkeit in wirtschaftlicher und finanzieller sowie technischer und beruflicher Hinsicht besteht.
- Es trifft kein unter § 123 GWB genannter Ausschlussgrund auf ihn zu, d. h. weder er selbst noch eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, innerhalb der letzten fünf Jahre rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat.
- Das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen oder das Unternehmen ist seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen, dass es die Zahlung vorgenommen hat oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
- Es liegt kein unter § 124 GWB genannter Ausschlussgrund vor, wobei das betreffende Ereignis höchstens 3 Jahre zurückliegt.
- Die erforderlichen Registereintragungen (Berufs-, Handelsregister o. ä.) liegen vor.
- Der Teilnehmer, sofern er Arbeitgeber ist, gewährt seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts, die nach Art und Höhe den mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen des Bieters gebunden ist bzw., soweit eine Bindung an einen Tarifvertrag nicht besteht, den Beschäftigen bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Ent-gelt zahlt, das den Vorgaben des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) entspricht.
- Es liegt kein Ausschlussgrund nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 98c des Aufenthaltsgesetzes vor.
- Es liegen keine Einträge im Gewerbezentralregister gemäß § 150a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO über strafgerichtliche Verurteilungen und Bußgeldentscheidungen für folgende Tatbestände vor:
- § 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
- § 21 Abs. 1 und 2 des Mindestlohngesetzes,
- § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23.04.2009 geltenden Fassung,
- § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
- § 81 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Betriebskrankenkasse Mobil Oil behält sich vor, vor Zuschlagserteilung einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister einzuholen.
Weiterhin erklärt der Bieter ggf. im Rahmen einer Bietergemeinschaft, falls kein Nachweis über eine bestehende ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, dass für den Auftrag die Bereitschaft zum Abschluss einer projektbezogenen Haftpflichtversicherung bzw. über die Erhöhung der bestehenden Haftpflichtversicherung im Zuschlagsfall in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden (2-fach maximiert) und [Betrag gelöscht] EUR für Sach- und Vermögensschäden (2-fach maximiert) besteht.
- Nachweis über eine Zertifizierung nach ISO 27001 oder vergleichbare Zertifikate
Sollte keine ISO 27001 Zertifizierung vorliegen, muss ein bestehendes Sicherheitskonzept oder die Anlage
10 - Checkliste zu den Technischen und Organisatorischen Maßnahmen eingereicht werden.
- Eigenerklärung Filialnetz
Bestätigung, dass für die Authentifizierung in der Filiale des Auftragnehmers ein flächendeckendes bundesweites Filialnetz besteht.
- Anforderungen zur Sicherheit und Qualität der Authentifizierung
Die persönliche Authentifizierung des Versicherten an der Haustür erfolgt durch den Mitarbeiter des Auftragnehmers an der Haustür. Die Authentifizierung wird durch ein Handlesegerät zum Einlesen eines Barcodes unterstützt.
- Der Bieter hat mit dem Angebot die nach § 5 Postgesetz (POSTG) erforderliche Lizenz einzureichen. Sollte sich der Auftragnehmer direkter Nachunternehmer bedienen, so sind auch Lizenzen dieser Unternehmen einzureichen.
Dies betrifft lediglich nur die Nachunternehmer, die mit der Zustellung beauftragt wurden, nicht die Unternehmen, die beispielsweise den Transport absichern sollen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDLRBE2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Rügen nach § 160 GWB sind zwingend als solche zu kennzeichnen.
Werden vom Bewerber im Vergabeverfahren Verstöße gegen Vergabevorschriften erkannt, so hat er dieseinnerhalb von 10 Kalendertagen gegenüber der Betriebskrankenkasse Mobil Oil zu rügen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits in der Bekanntmachung eines europaweitenVergabeverfahrens erkennbar sind, hat der Bewerber spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüberder Betriebskrankenkasse Mobil Oil zu rügen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, hat der Bewerberspätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Betriebskrankenkasse Mobil Oil zu rügen.
Bewerber können innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung der Betriebskrankenkasse Mobil Oil,der Rüge nicht abhelfen zu wollen, einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes beimBundeskartellamt einreichen.
Für das Nachprüfungsverfahren gelten §§ 160 ff. GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland