Architekten/innen als Generalplaner/innen mit Tragwerksplaner/innen und Planer/innen der Technischen Ausrüstun für die Öffnung des Flughafengebäudes Tempelhof – Tower THF, Berlin Tempelhof-Schöneberg.
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Adresse des Beschafferprofils: https://pkm.conclude.com/thf-vs-btu
Abschnitt II: Gegenstand
Architekten/innen als Generalplaner/innen mit Tragwerksplaner/innen und Planer/innen der Technischen Ausrüstun für die Öffnung des Flughafengebäudes Tempelhof – Tower THF, Berlin Tempelhof-Schöneberg.
Gegenstand des Wettbewerbs war die Öffnung des Towers im Kopfgebäude (Kopfbau West/ KBW) am Tempelhofer Damm 45, 12101 Berlin. Das markante Treppenhaus, die oberste Gebäudeebene, das Dach und der Tower – sollen öffentlich zugänglich gemacht und barrierefrei erschlossen werden. Hauptziele der Maßnahme sind die Schaffung eines neuen Zugangs, die Erschließung der neu zu planenden Dachterrasse und die Sanierung des Towers zum begehbaren Aussichtspunkt. Als weitere Nutzung soll ein Raum für Ausstellungen und kleinere Events die Attraktivität erhöhen. Die Gesamtfläche beträgt circa 2200 m². Der Auslober erwartete funktional und gestalterisch anspruchsvolle Entwürfe sowie einen respektvollen Umgang mit dem denkmalgeschützten Bestand.
Flughafen Berlin-Tempelhof
Der Nachtrag 19 beinhaltet die folgenden Nachtragsangebote: Nr. 29 Stahlbauanschlüsse, Nr. 30 Überprüfung und Nachweis Fassadenträger, Nr.32 Heißbemessung Decke Ebene 06, Nr. 33: Stahlsteindecken Fluchtweg Nebentreppenhaus, Nr. 35 Nachweis Towerdach und die Nr. 37.1 Betonsanierung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die vorgesehene Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit kann ohne die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erfolgen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 a) und Nr. 3 GWB erfüllt sind. Die vorgesehene Erweiterung des Auftrags beläuft sich auf weniger als 50 % des ursprünglichen Auftrags. Ein Wechsel des Auftragsnehmers kann aus wirtschftlichen Gründen nicht erfolgen. Zudem ist diese Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden, welche wir als öffentlicher Auftraggeber im Rahmen unserer Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnten. Diese Änderung ändert den Gesamtcharakter des Auftrags nicht.
Wirtschaftliche Gründe:
Ein Einarbeiten und Koordinieren neuer externer Büros ist dadurch mit enormem Mehraufwandund erheblichen Mehrkosten verbunden. Die Einarbeitung würde den Terminplan der Gesamtmaßnahme erheblich verzögern und so zu weiteren Folgekosten führen. Weiterhin ist es nach Erfahrung der AG unwahrscheinlich, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein Angebot für diese verhältnismäßig kleinteiligen Einzelleistungen eingehen würde. In diesem Fall handelt es sich um eine Weiterführung der eigenen Leistungen durch bereits am Standort tätige Büros. Diese Konstellation führt dazu, dass der Inhalt der Leistung als auch deren Ergebnisse bestens beurteilt werden können und Synergien aus bereits erfolgten Leistungen genutzt werden können. Das Büro :mlzd ist als Generalplaner gebunden. Die nachzubeauftragenden Leistungen liefern notwendige Informationen für den laufenden und fortschreitenden Planungs- und Bauprozess. Auch die planerische Gewährleistung bleibt weiterhin in einer Hand.
Unvorhersehbares Ereignis:
m Zuge der Planung in den verschiedenen Leistungsphasen wurde festgestellt, dass Infor-mationen zum Gebäude fehlen und dass Leistungen wegen der Spezialität des Gebäudes zusätzlich anfallen bzw. ergänzt werden müssen, um das Projektziel zu erreichen. Das Projekt war nicht von Beginn an in diesem Umfang deklariert und die Aufgabenstellung zwar definiert, aber nicht umfänglich betrachtet. Daher ergeben sich im fortschreitenden Bau- und Planungsprozess Fragen, die einer begleitenden Klärung / Planung / Abarbeitung bedürfen. Der vorliegende Nachtrag umfasst Nachtragsangebote der Fa. :mlzd, die nicht Bestandteil des Hauptauftrages sind und dementsprechend auch nicht vertraglich vereinbart wurden.Sie sind als zusätzliche Leistungen zu sehen, die nicht vorhersehbar waren. Der Nachtrag selbst beinhaltet verschiedene Nachtragsangebote mit auseinanderdriftendenthematischen Inhalten. Somit ist jedes Nachtragsangebotinhaltlich als separates Thema aufzufassen mit ent-sprechender Einarbeitung und Erfassung der Inhalte.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
NT19, beinhaltet NA Nr. 29, 30, 32, 33, 35 und 37.1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Biel
NUTS-Code: CH021 Bern / Berne
Postleitzahl: 2503
Land: Schweiz
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit): (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: 1. gegen § 134 verstoßen hat; oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist; (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union; (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/