Lieferung von Feuerwehrdruckschläuchen Referenznummer der Bekanntmachung: BIS_OV20212131543
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.hamburg/ausschreibungen-np/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Feuerwehrdruckschläuchen
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH), vertreten durch die Zentrale Vergabe-stelle der Behörde für Inneres und Sport (ZVST) – organisatorisch angebunden bei der Polizei Hamburg – beabsichtigt im Auftrag der Feuerwehr Hamburg den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Feuerwehrdruckschläuchen nach DIN 14811.
Formstabile Saugschläuche
Formstabile Saugschläuche
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von vier Jahren, wenn nicht einer der Vertragspartner vier Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres der Verlängerung schriftlich widerspricht.
Standardschläuche
Standardschläuche
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von vier Jahren, wenn nicht einer der Vertragspartner vier Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres der Verlängerung schriftlich widerspricht.
Sonderschläuche „B“
Sonderschläuche „B“
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von vier Jahren, wenn nicht einer der Vertragspartner vier Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres der Verlängerung schriftlich widerspricht.
Sonderschläuche „C"
Sonderschläuche „C“
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von vier Jahren, wenn nicht einer der Vertragspartner vier Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres der Verlängerung schriftlich widerspricht.
Schläuche „D“
Schläuche „D“
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von vier Jahren, wenn nicht einer der Vertragspartner vier Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres der Verlängerung schriftlich widerspricht.
Sonderschläuche „A“
Sonderschläuche „A“
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von vier Jahren, wenn nicht einer der Vertragspartner vier Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres der Verlängerung schriftlich widerspricht.
Sonderschläuche „F“
Sonderschläuche „F“
Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis zu einer Gesamtlaufzeit von vier Jahren, wenn nicht einer der Vertragspartner vier Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres der Verlängerung schriftlich widerspricht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
• Steuernummer (EEA)
• Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister (EEA)
• Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 GWB (EEA)
• gesetzliche Pflichten zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen (EEA)
• Erklärung zur finanziellen Leistungsfähigkeit (EEA)
• Referenzen (EEA)
• Betriebsgründung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.