Druck und Lieferung der Stimmzettel für die Wahlen am 26.09.2021 Referenznummer der Bekanntmachung: SenInnDS 3-2021
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlin.de/sen/inneres/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.berlin.de/vergabeplattform
Abschnitt II: Gegenstand
Druck und Lieferung der Stimmzettel für die Wahlen am 26.09.2021
Druck und Lieferung der Stimmzettel für die Wahlen am 26.09.2021
Druck und Lieferung der Stimmzettel, Vordrucke, Plakate und Umschläge für die Wahlen 2021
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Druck und Lieferung der Stimmzettel, Vordrucke, Plakate und Umschläge für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus, die Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen, optional einen Volksentscheid und für die Wahlen zum Deutschen Bundestag 2021
Ort: Potsdam
NUTS-Code: DE404 Potsdam, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Änderung der Falzung der Wahlzettel
Bei vergangenen Wahlen war es üblich, Stimmzettel in einer Länge über DIN A4 auf eben dieses Maß zu falten. Nähere Angaben wurden zur Faltung in der diesjährigen Ausschreibung nicht gemacht. Für die Wahlen 2021 war lange Zeit unklar, ob es eine reine Briefwahl geben wird, bzw. wie sich die Corona-Lage auf den Wahltag auswirken wird. Sicher ist, dass die ohnehin von Wahlereignis zu Wahlereignis steigende Anzahl an Briefwählenden am 26.9. einen neuen Höhepunkt erreichen wird. Bereits in der Vergangenheit wurden die Faltarbeiten für das Briefwahlgeschäft von den Wahlämtern als große zusätzliche Belastung empfunden. Um die Bezirke hier zu entlasten und den Vorgang zu vereinheitlichen, sollen 30% aller Stimmzettel auf Briefwahlformat (DIN lang) gefaltet werden. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung war nicht zu erwarten, dass die Stimmzettel länger werden (Absenkung der Quoren) und damit wieder sehr knapp in den bereits größer geplanten Umschlag passen. Mit der maschinellen Vorfaltung sollen