Personalgewinnung / Recruiting / Headhunter im Finanzmarktbereich (Investment Management) Referenznummer der Bekanntmachung: 03-9-1-93
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10787
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kenfo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Personalgewinnung / Recruiting / Headhunter im Finanzmarktbereich (Investment Management)
Der KENFO - Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung ist mit rund 24 Mrd. Euro verwalteten Mitteln die größte öffentlich-rechtliche Stiftung Deutschlands und stellt mit der Verwaltung dieser Mittel die Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung des radioaktiven Abfalls sicher.
Gegenstand des Auftrags ist die Personalgewinnung von Fach- und Führungskräften im Bereich Finanzmarkt (Investment Management) für den KENFO und damit verbundenen Stellen. Hierbei werden typische Dienstleistungen eines Personalvermittlers/Recruiting-Dienstleisters/Headhunters benötigt. Es soll ein Rahmenvertrag mit einem oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl vorausgesetzt - mit bis zu drei Auftragnehmern (Vermittlern) geschlossen werden, welcher die Grundlage für den Abschluss und die Durchführung von Einzelabrufen zur (partiellen) Deckung des Personalbedarfs des KENFO darstellt. Der KENFO geht von einem Bedarf von 20 - 25 Stellen in den nächsten drei Jahren aus.
Gegenstand des Auftrages sind die Personalvermittlungsdienstleistungen zur Rekrutierung von geeignetem Personal in dem Bereich Finanzmarkt (Investment Management) und damit verbundenen Stellen. Der KENFO geht von einem Bedarf von ca. 20 - 25 Stellen in den nächsten drei Jahren aus. Die Mitarbeiter werden im Bereich Finanzmarkt (Investment Management) mit folgenden Schwerpunkten gesucht:
i. Investment Management Illiquide Anlagen (z.B. PE, Infrastruktur, Immobilien etc.) - Fondsinvestments
ii. Investment Management Illiquide Anlagen - Co- und Direktinvestments
iii. Asset Allocation
iv. Risikocontrolling Illiquide Anlagen (z.B. Infrastruktur, Immobilien)
v. Investmentcontrolling
vi. Investment Operations
vii. Nachhaltigkeit und Kommunikation
viii. Jurist (Schwerpunkt: M&A, Co-/Direktinvestments, auch Fondsinvestments)
Es kann sich zudem um weitere Stellen (insbesondere in den Bereichen IT, Recht und Administration) handeln, die den Bereich Investment Management unterstützen.
Verlängerungsoption gemäß II.2.7. der Bekanntmachung;
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rang 1
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rang 2
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rang 3
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YX4RB99
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Ein Antrag auf Nachprüfung kann schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, gerichtet werden.
§ 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de