IT-Interimsmanagement
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.berlinerbaeder.de/
Abschnitt II: Gegenstand
IT-Interimsmanagement
Interimsmanagement der Abteilung IT für den Zeitraum 12/2020 bis 12/2021
• Führung und Entwicklung der Mitarbeiter,
• Sicherstellung des IT-Betriebes und der Bereitstellung der IT-Services,
• Beratung zur Optimierung und Automatisierung von Fachprozessen,
• Umsetzung der derzeit erarbeiteten IT-Organisationsstrategie
Berliner Bäder-Betriebe AöR
Sachsendamm 2-4
10829 Berlin
Interimsmanagement der Abteilung IT für den Zeitraum 12/2020 bis 12/2021
• Führung und Entwicklung der Mitarbeiter,
• Sicherstellung des IT-Betriebes und der Bereitstellung der IT-Services,
• Beratung zur Optimierung und Automatisierung von Fachprozessen,
• Umsetzung der derzeit erarbeiteten IT-Organisationsstrategie
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Beauftragung des unter Ziffer V.2.3 genannten Auftragnehmers erfolgte im Rahmen einer Beschränkten Vergabe im November 2020. Das geschätzte Auftragsvolumen für den ausgeschriebenen Leistungszeitraum von 6 Monaten betrug [Betrag gelöscht] EUR netto. Der Auftragswert aufgrund des beauftragten Angebotes betrug [Betrag gelöscht] EUR netto. Die Stellennachbesetzung sollte ursprünglich bis Ende Mai 2021 abgeschlossen sein. Aufgrund von Problemen beim Prozess zur Neubesetzung der Stelle musste die Vertragslaufzeit im April 2021 bis August 2021 verlängert und das Auftragsvolumen auf [Betrag gelöscht] EUR erhöht werden. Die Auftragswerterhöhung resultierte aus dem verlängerten Leistungszeitraum sowie einem gegenüber der ersten Schätzung höheren monatlichen Leistungsaufwand. Da der Stellenbesetzungsprozess Stand 23.08.21 immer noch nicht abgeschlossen ist (erste Bewerbergespräche sind für den 31.08.21 und 01.09.21 angesetzt), ist eine weitere Vertragsverlängerung bis zum 31.12.21 erforderlich. Durch die erneute Vertragsverlängerung ergibt sich eine Auftragswerterhöhung auf [Betrag gelöscht] EUR netto. Für den Fall, dass die Stelle zu einem Termin vor dem 31.12.21 besetzt wird, kann der Vertrag über das Interimsmanagement mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.
Die Verlängerung des ursprünglichen Laufzeitendes 31.05.21 auf nunmehr den 31.12.21 war aus Sicht der Auftraggeberin nicht vorhersehbar. Vergleichbare Stellenbesetzungen wurden in der Vergangenheit innerhalb des ursprünglich angesetzten Zeitraumes durchgeführt.
Zudem wäre eine erneute Neuausschreibung der Interimsbesetzung für einen absehbaren und relativ kurzen Zeitraum von maximal 4 Monaten mit erheblichen Schwierigkeiten und Risiken für die BBB verbunden. Der aktuelle Interims-Manager ist etabliert und hat sich sehr gut in die Organisation/Abteilung IT und die entsprechenden Aufgaben eingearbeitet. Eine mögliche neue Interimsbesetzung im Rahmen einer erneuten Ausschreibung der Leistung würde hier zu einem erheblichen Risiko betreffend der Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung sowie des aufgebauten Wissensstandes durch den Stelleninhabers führen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE60 Hamburg
Postleitzahl: 20459
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Rügen wegen erkannter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gegenüber der unter Ziffer II genannten Kontaktstelle innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu erheben (vgl. §160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB.
Ergänzend wird auf § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Hiernach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers vergangen sind, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen.