Fliesenarbeiten, Neubau Martini-Klinik Referenznummer der Bekanntmachung: OV 077-21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20246
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uke.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fliesenarbeiten, Neubau Martini-Klinik
Fliesenarbeiten:
Estricharbeiten 400 m²
Verbundabdichtung 670 m²
Fliesenbeläge Böden 1.010 m²
Fliesenbeläge Wände 2.950 m²
Bruttorauminhalt BRI ca. 69.390 m³
Bruttogrundfläche BGF ca. 17.100 m²
Attika OK +27,75 m
UKE Martinistr. 52 20251 Hamburg
Fliesenarbeiten:
Estricharbeiten 400 m²
Verbundabdichtung 670 m²
Fliesenbeläge Böden 1.010 m²
Fliesenbeläge Wände 2.950 m²
Bruttorauminhalt BRI ca. 69.390 m³
Bruttogrundfläche BGF ca. 17.100 m²
Attika OK +27,75 m
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Elmshorn
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 25337
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.fliesen-baas.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y88RB6H
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 21109
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkenn-bar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.