2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI38310
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz
- Rohbau für Lastenaufzug
- Teilabbruch Bestandsrampe
- Wasserhaltung
- Straßenbaumaßnahmen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE50 Bremen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 557 Baumeisterarbeiten für den Lastenaufzug am Bahnhofsplatz
- Rohbau für Lastenaufzug
- Teilabbruch Bestandsrampe
- Wasserhaltung
- Straßenbaumaßnahmen
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE5 Bremen
Land: Deutschland
lfd. Nr. 01 - Es musste die Tiefe der Aufzugsunterfahrt auf Grund einer geänderten Geometrie des Aufzugs geändert werden. Dabei stellte sich heraus, dass das Absenkziel des Grundwassers mit den vorhanden Brunnen nicht erreicht werden konnte. Erschweren kam hinzu, dass lt. Bodengutachten in diesem Bereich Schwemmsand vorherrscht. Somit war es zwingend erforderlich, dass zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung der Baugrube erforderlich waren. Dies geschah im Rahmen der Herstellung von DSV-Körpern, welche die Baugrube zusätzlich abdichten mussten.
die Erstellung der DSV-Körper liegt innerhalb der sehr beengten BE-Fläche, welche durch den AN belegt ist. Daher ist es technisch nicht möglich hier eine BE für einen zweiten AN einzurichten. Des weiteren sind die DSV-Körper Bestandteil der Wasserhaltung welche im Auftrag des AN liegt. Eine Trennung ist hier nicht möglich.