Beratungsdienstleistungen hochstrategische Unternehmensentwicklung

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22089
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bgw-online.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Beratungsdienstleistungen hochstrategische Unternehmensentwicklung

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
73000000 Forschungs- und Entwicklungsdienste und zugehörige Beratung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Bitte um Beachtung: Der geschätzte Netto-Auftragswert liegt mit EUR 180.000 unter dem für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des GWB-/EU-Vergaberechts hier relevanten Schwellenwert von EUR 214.000. Somit ist die UVgO anwendbar.

Gewährleistung einer kontinuierlichen hochstrategischen Beratung der Hauptgeschäftsführung im Lichte der besonderen pandemiebedingten Herausforderungen.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE Deutschland
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Benötigt wird eine Unterstützung der Hauptgeschäftsführung bei der strategischen Weiterentwicklung der BGW zu einer modernen, leistungsfähigen und bei Bedarf auch wettbewerbsfähigen Verwaltung. Dazu bedarf es einer Begleitung bei der Entwicklung von Zukunftsstrategien und strategischen Szenarien für die BGW auf der Grundlage von Marktbeobachtungen sowie politischer und gesellschaftlicher Trends. Die Bewältigung und Berücksichtigung der globalen COVID-19- Pandemie stellt dabei einen wesentlichen Schwerpunkt dar. Die Pandemie zwang die BGW ihre bisherigen Strategiepläne zu überarbeiten und anzupassen, um auf die unmittelbaren Herausforderungen des plötzlichen Pandemiegeschehens zu reagieren. Nunmehr gilt es diesen Prozess angesichts der aktuellen sowie perspektivischen Entwicklung der Pandemie fortzuführen. Eine besondere Herausforderung stellt in diesem Zusammenhang die Bewältigung der durch die Pandemie bedingte überproportionale Anzahl an Versicherungsfällen dar, welche die BGW zu bewältigen hat. Ein weiteres Kernthema der benötigten Beratungsleistungen ist die Entwicklung einer nachhaltigen Post-COVID-19-Strategie. Dabei ist es entscheidend, dass die aktuelle strategische Ausrichtung der BGW ohne Unterbrechung unmittelbar fortgesetzt und un-er Berücksichtigung der besonderen Umstände der BGW weiterentwickelt wird.

Dazu ist die gemeinsam mit dem gegenwärtigen Berater entwickelte Strategie auf die aktuelle Situation hin zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen, zu aktualisieren und fortzuschreiben. Hierbei ist sofortiger Handlungszwang angebracht, um den dynamischen Entwicklungen des Pandemiegeschehens optimal zu begegnen und die BGW nachhaltig zukunftsfähig aufzustellen.

Benötigt wird vor diesem Hintergrund eine integrierte Beratung zu medizinischen, prozessualen und organisatorischen Themenstellungen sowie zu Trends und Innovationen unter Berücksichtigung von gesellschafts-, gesundheitspolitischen und pandemischen Entwicklungen.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
    • nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
  • Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Erläuterung:

Bitte um Beachtung: Der geschätzte Netto-Auftragswert liegt mit EUR 180.000 unter dem für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des GWB-/EU-Vergaberechts hier relevanten Schwellenwert von EUR 214.000. Somit ist die UVgO anwendbar.

Einschlägig ist vorliegend § 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO. Denn die benötigen Beratungsleistungen können nur von einem bestimmten Unternehmen, namentlich der Kienbaum Consultants International GmbH, erbracht werden. Gerade bei freiberuflichen Leistungen, die durch ein persönliches oder Vertrauensverhältnis gekennzeichnet sind, spricht per se viel dafür, dass diese regelmäßig nur von einem bestimmten Anbieter erbracht werden können. So liegt der Fall auch hier. Benötigt werden hochstrategische Beratungsleistungen, die den Kernbereich der Unternehmenssteuerung betreffen und daher ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Auftraggeberin und dem Auftragnehmer erfordern. Nur mit der Kienbaum Consultants International GmbH besteht ein solch enges persönliches Vertrauensverhältnis, welches sich erst im Rahmen einer beständigen Zusammenarbeit entwickelt hat. Hinzukommt, dass die Auftraggeberin in einem Bereich tätig ist, welcher im Spannungsfeld zahlreicher Interessen und Erwartungshaltungen steht, deren Kenntnis für die Beratungstätigkeit unerlässlich ist. Durch ihre Tätigkeit für die Auftraggeberin in der Vergangenheit und die enge Einbindung in die hochstrategische Entwicklung, die maßgeblich gemeinsam mit ihr vorangetrieben wurde, verfügt nur die Kienbaum Consultants International GmbH über die erforderlichen besonderen Kenntnisse der Spezifika des Tätigkeitsbereichs der Auftraggeberin sowie der sich hieraus ergebenden besonderen Anforde-rungen an die Unternehmenssteuerung der Auftraggeberin. Die Natur des Auftrags bedingt daher, dass lediglich die Kienbaum Consultants International GmbH in der Lage ist, den Bedarf der Auftraggeberin effektiv zu decken.

Nach all dem kann die benötigte Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen, der Kienbaum Consultants International GmbH erbracht werden. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO sind damit erfüllt, so dass gemäß § 50 Satz 2 UVgO eine Vergabe unmittelbar an die Kienbaum Consultants International GmbH ohne Wettbewerb zulässig ist.

Zudem erfordern hier auch die besonderen Umstände der Beschaffung, namentlich die Herausforderungen der globalen COVID-19-Pandemie eine fortgesetzte Zusammenarbeit mit der Kien-baum Consultants International GmbH. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 9 UvGO ist demnach ebenfalls eine Vergabe ohne Wettbewerb zulässig. Denn das sich stetig veränderte Pandemiegeschehen und die sich daraus ergebenden regelmäßig kurzfristig ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Gesellschaftsbereiche, machen ein hochagiles Reagieren auf Seiten der BGW erforderlich, um die an sie gestellten Aufgaben zu bewältigen. Wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland und auf globaler Ebene entwickelt und welche immer wieder neuen Rahmenbedingungen sich damit für die Tätigkeit der BGW ergeben, war und ist für die BGW auch nicht vorhersehbar. In dieser komplexen Gemengelage ist eine kontinuierliche Unterstützung der BGW ohne etwaige Übergangsphase zwingend erforderlich. Um die BGW unmittelbar handlungsfähig zu halten, sind Abstimmungs- und Schnittstellenprobleme bestmöglich zu vermeiden. Das kann nur bei einer Leistungserbringung durch die Kienbaum Consultants International GmbH gelingen. Eine unmittelbare Auftragsvergabe ist daher auch gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO gerechtfertigt.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
18/08/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung (siehe § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Bitte beachten Sie ferner neben den Warte- und Informationspflichten insbesondere auch die Vorschriften über das Verfahren vor den Vergabekammern aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB): 1. Informations- und Wartepflichten (§ 134 GWB) (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. 2. Unwirksamkeitsfolgen (§ 135 GWB) (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: - gegen § 134 GWB verstoßen hat oder - den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach (1) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. 3. Einleitung, Antragsfrist (§ 160 GWB) Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit: - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt; - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19/08/2021