Konzeption, Organisation und Durchführung von konventionellen und digitalen Veranstaltungen für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Referenznummer der Bekanntmachung: 13005/008-13#020
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Konzeption, Organisation und Durchführung von konventionellen und digitalen Veranstaltungen für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) führt an seinem Dienstsitz in Berlin, aber auch in externen Veranstaltungsräumen, zahlreiche Veranstaltungen durch, die aus konkretem Anlass oder als Teil einer Serie organisiert werden. Bei phy-sischer Präsenz können daran im Einzelfall mehr als 1000 Personen teilnehmen, in der Regel sind es nicht mehr als 300 Gäste. In diesen Veranstaltungen werden Kernthemen des BMWi im Rahmen von Fachkonferenzen behandelt oder einer breite(re)n Öffentlichkeit vorgestellt.
Vereinzelt werden auch rein publikumswirksame Veranstaltungen realisiert (Tag der offenen Tür, Tag der Deutschen Einheit). Die Veranstaltungen schließen analoge und digitale Formate ein. Seit der Corona-Pandemie haben digitale Formate mit teils komplexen Anforderungen an Technik und Design der Veranstaltung zugenommen. Teilweise werden Veranstaltungen im sog. hybriden Format - also mit teils physischer, teils mit digitaler Präsenz der Teilnehmenden - realisiert. Aber auch künftig wird das BMWi voraussichtlich nicht vollständig auf Veranstaltungen mit physischer Präsenz verzichten können.
Daher soll mit einer professionellen Agentur eine Rahmenvereinbarung über die Konzeption, Organisation und Durchführung von konventionellen und digitalen Veranstaltungen abgeschlossen werden. Die Veranstaltungen finden ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland statt. Messen gehören ausdrücklich nicht zu diesen Veranstaltungen; hierzu hat das BMWi eine gesonderte Rahmenvereinbarung.
Die Rahmenvereinbarung wird für zunächst drei Jahre abgeschlossen. Eine einmalige Verlängerung der Rahmenvereinbarung um 12 Monate durch das BMWi ist möglich. Die Ausübung der Verlängerungsoption muss durch das BMWi mindestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Der Vertragspartner kann auf die dreimonatige Vorfrist verzichten.
Für die maximal vierjährige Laufzeit wird das Gesamtvolumen, das heißt das Volumen für die gesamte Vertragslaufzeit (Grundlaufzeit und optionaler Verlängerungszeitraum), der nach der Rahmenvereinbarung erfolgenden Leistungsabrufe auf 60 Mio. Euro und da-her auf einen Mittelwert von 15 Mio. Euro pro Jahr geschätzt (Auftragswertschätzung nach § 21 Absatz 1 Vergabeverordnung (VgV)).
Hierbei handelt es sich um einen Schätzwert auf Basis der Erfahrungen mit der 2016 vergebenen und am 30.09.2020 ausgelaufenen „Rahmenvereinbarung über die Kon-zeption, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen“. Zugrunde gelegt wurde dabei die folgende durchschnittliche Anzahl an Veranstaltungen pro Jahr:
- 10 öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen pro Jahr (z.B. 80 Jahre Soziale Marktwirtschaft o.ä.).
- Jährliche Teilnahme des BMWi an Veranstaltungen der Bundesregierung zum "Tag der Offenen Tür" und zum "Tag der Deutschen Einheit".
- 50 Fachveranstaltungen pro Jahr mit bis zu 300 Teilnehmenden (bei physischer Präsenz) im Konferenzzentrum des BMWi (oder extern während der Sanierungs-arbeiten ab voraussichtlich Oktober 2021).
- 1 Veranstaltung im Rahmen der G7-Präsidentschaft 2022 mit ca. 60 Teilnehmen-den
- 5 Veranstaltungen/Jahr im Rahmen von Regierungskonsultationen mit ca. 30 Teilnehmenden.
- 10 Veranstaltungen/Jahr für die 35 existierenden Gemischten Wirtschaftsgremien und Kooperationsräte im BMWi (Teilnehmerzahl in der Regel nicht mehr als 50)
In diese Schätzwerte sind die jüngsten pandemiebedingten Entwicklungen in der Veran-staltungsplanung des BMWi eingeflossen. Aufgrund der unklaren Dauer dieser Situation und der noch nicht absehbaren dauerhaften Auswirkungen auf die Veranstaltungsplanung des BMWi sind die maßgeblichen Faktoren des Schätzwerts (Anzahl künftig durchzuführender Veranstaltungen und ihr Format) dennoch mit erheblicher Ungewissheit behaftet.
Der Wert der tatsächlich abgerufenen Leistungen kann die Auftragswertschätzung unter- oder überschreiten. Durch den Abschluss der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung wird daher kein Anspruch des Rahmenvertragspartners auf ein bestimmtes Mindestauftragsvolumen oder die Erteilung einer bestimmten Mindestanzahl von Einzelaufträgen begründet. Ebenso können Leistungsabrufe bei einem Überschreiten der Auftragswertschätzung nicht abgelehnt werden.
Im Rahmen der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann die Konzeptionierung von Veranstaltungen, die Umsetzung von Veranstaltungskonzepten und die Nutzung eines Teilnehmermanagements für einzelne Veranstaltungen. Für die Einzelheiten wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Grundlaufzeit 36 Monate, Option der Verlängerung um 12 Monate.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Konzeption, Organisation und Durchführung von konventionellen und digitalen Veranstaltungen für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 50678
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich bei der Vergabestelle des BMWi (s. Ziffer I.1) zu rügen. Sofern der öffentliche Auftraggeber einer Rüge nicht abhilft, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der zuständigen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des BMWi, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen/können, beantragt werden (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB).