2109/G22 Projektträgertätigkeiten und Unterstützung des BMVI bei der Umsetzung der Förderrichtlinie für Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer Kraftstoffe Referenznummer der Bekanntmachung: 2109/G22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10115
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmvi.de
Abschnitt II: Gegenstand
2109/G22 Projektträgertätigkeiten und Unterstützung des BMVI bei der Umsetzung der Förderrichtlinie für Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer Kraftstoffe
Um einen effizienten Einsatz der Fördermittel durch sorgfältige fachliche und administrative Planung, Durchführung und Kontrolle zu gewährleisten, ist die entsprechende Begleitung und Administration des Forschungsprogramms erforderlich. Diese bezieht sich insbesondere auf Einhaltung und Erfüllung EU-beihilferechtlicher und zuwendungs- bzw. verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorgaben gemäß den §§ 7, 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie §§ 48, 49 und 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Der Projektträger als Auftragnehmer (AN) unterstützt das BMVI als Auftraggeber (AG) in allen Phasen der Projektförderung durch Übernahme von entsprechenden Aufgaben der administrativen Fördermittelbearbeitung.
Der Arbeitsaufwand wird durch die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Komplexität der zu bearbeitenden Förderanträge beeinflusst. Vom AG ist ein Fördervolumen von voraussichtlich jährlich mindestens 100 Mio. Euro (Kassenmittel) im Vertragszeitraum zu verwalten. Die Mittel stehen im Energie- und Klimafonds im Titel 686 25 „Entwicklung regenerativer Kraftstoffe“ zur Verfügung. Für das Fördervolumen ist mit einem geschätzten jährlichen Aufwand von rd. 20 Neubewilligungen für F & E Verbundvorhaben mit jeweils bis zu 10 Projektpartnern zu kalkulieren. Zuwendungsempfänger können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, kommunale Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sein. In begründeten Fällen können auch Vorhaben von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragene Vereine gefördert werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden zur Antragstellung ermutigt. Der PT muss in der Lage sein, Arbeitsspitzen aufgrund einer Veränderung des Fördervolumens oder Erhöhung der Anzahl der Anträge durch einen flexiblen Personaleinsatz auch kurzfristig abzufangen.
Die Unterstützung besteht im Einzelnen aus folgenden Arbeitspaketen:
- AP1: Organisatorische Begleitung sowie Administration von Entwicklungsprojekten nach der maßgeblichen Förderrichtlinie
- AP2: Monitoring der Entwicklungsprojekte
- AP3: Evaluation
- AP4: Unterstützung bei der Verbreitung der Projektergebnisse
- Bedarfs AP5: Auftragsvergabe
- Bedarfs AP6: Unterstützung zur Weiterentwicklung
Im Rahmen der Projektträgerschaft ist eine Beleihung gemäß § 44 Abs. 3 BHO sowie eine Beauftragung mit der treuhänderischen Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 44 Abs. 2 BHO durch das BMVI vorgesehen.
(nähe Angaben sind der Leistungebeschreibung zu entnehmen).
Optionale Leistungen:
AP 5 der Leistungsbeschreibung: Erteilung von Aufträgen zur Organisation von Veranstaltungen oder zur Erstellung wissenschaftlicher Studien und Gutachten
AP 6 der Leistungsbeschriebung: inhaltliche und fachliche Erarbeitung von Förderaufrufen und/oder ggf. erforderliche Anpassungen der Förderrichtlinie
Auftragsänderungen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB
Ferner kann der AG bei Bedarf, insbesondere im Interesse einer Optimierung/Erweiterung des Fördervolumens/ der Maßnahmen zur Entwicklung regenerative Kraftstoffe oder des Förderverfahrens, Auftragsänderungen auf der Grundlage dieses Vertrages und einer konkretisierten Leistungsbeschreibung/Aufgabenstellung gesondert beauftragen. Eine Auftragsänderung kann beispielsweise durch eine erhebliche Veränderung der durchschnittlichen Projektgrößen, der Anzahl der Projekte, neue Sonderprogramme oder neue Fördervorhaben/-verfahren im Bereich der vertragsgegenständlichen Förderrichtlinie/ des vertragsgegenständlichen Förderprogramms erforderlich werden. So kann sich eine erhebliche Änderung der durchschnittlichen Projektgröße auf die Zahl der Förderprojekte auswirken, wodurch sich der Aufwand entsprechend verändern kann. Je nach För-dervolumen bzw. ggf. neue Vorgaben durch den Bund kann sich auch die Anzahl der Projekte verändern. Umfangreiche Sonderprogramme, die neue Bereiche für die Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung regenerative Kraftstoffe erfassen, wie beispielsweise Sofortmaßnahmen aufgrund des Klimaschutzgesetzes können, abhängig von ihrer Größe, den Aufwand gleichfalls verändern.
Für den Fall, dass weitere Fördermittel zur Verfügung stehen, kann sich der Umfang dieses Auftrages bis zum Doppelten erhöhen.
Im Rahmen der Projektträgerschaft ist eine Beleihung gemäß § 44 Abs. 3 BHO sowie eine Beauftragung mit der treuhänderischen Verwaltung der zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 44 Abs. 2 BHO durch das BMVI vorgesehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
2109/G22 Projektträgertätigkeiten und Unterstützung des BMVI bei der Umsetzung der Förderrichtlinie für Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer Kraftstoffe
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Die Vergabe erfolgt als Offenes Verfahren. Im Rahmen dieser Bekanntmachung wird zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert;
2) Die Vergabeunterlagen stehen uneingeschränkt und kostenfrei zur Verfügung. Die Kommunikationzwischen Bietern und der Vergabestelle erfolgt grundsätzlich über die e-Vergabe-Plattform des Bundes. Informationen über die e-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unterwww.evergabe-online.info. Telefonischen Support zur e-Vergabe-Plattform leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist;
3) Der Auftraggeber geht davon aus, dass alle für die Abgabe des Angebotes notwendigen Informationen in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen veröffentlicht wurden. Sollten dennoch Unklarheitenzur Abgabe des Angebotes bestehen, sind Fragen der Bieter schriftlich und in deutscher Sprache über die e-Vergabe-Plattform (als registrierter Nutzer der e-Vergabe) rechtzeitig zu stellen. Die Fragen der Bieter werden gesammelt, sortiert und in angemessener Frist beantwortet. Sofern Fragen nicht bieterspezifische Sachverhalte betreffen, werden die Fragen und Antworten in anonymisierter Form allen Bietern über die e-Vergabe-Plattform zur Verfügung gestellt. Die Bieter, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung auf der e-Vergabe-Plattform keinen Gebrauch machen, müssen sich selbstständig informieren, ob Bieterfragen beantwortet oder Vergabeunterlagen geändert wurden;
4) Sollte sich aus den Bieterfragen und deren Beantwortung für das Vergabeverfahren ein zusätzlicher Informationsbedarf ergeben, erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Interessenten haben sich daher bis zum Ablauf der Angebotsfrist über weitere Bekanntmachungen zu diesem Verfahren stets zu informieren.
5) Im Fall von inhaltlichen Widersprüchen zur Auftragsbekanntmachung desselben Auftrags in anderen Bekanntmachungsmedien gelten einzig die Erklärungen der unionsweit über das Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung;
6) Die Verwendung der vom Auftraggeber vorgegebenen Formblätter der Eigenerklärungen ist zwingend. Änderungen an diesen Formblättern sind - soweit nicht durch den Auftraggeber zugelassen - unzulässig und können zum Ausschluss des Angebotes führen;
7) Im Übrigen gelten die Anforderungen in den Vergabeunterlagen.
Bei der Erarbeitung und Übersendung des Angebotes ist zudem Folgendes zu beachten:
a) Die Bieter haben unter Beachtung des genannten Schlusstermins das Angebot elektronisch über die e-Vergabe-Plattform einzureichen;
b) Abgeforderte Nachweise und Urkunden können dem Angebot als Datei beigefügt werden. Der Auftraggeberkann bei Zweifeln und Bedenken die Vorlage von Originalen oder weiteren Unterlagen verlangen;
c) Die geforderten Eignungsnachweise beruhen im Wesentlichen auf Eigenerklärungen der Bieter. DerAuftraggeber weist daher darauf hin, dass insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Zuverlässigkeit ergänzende Nachweise und Erklärungen vom Bieter oder externen Stellen (Korruptionsregister, Gewerbezentralregister etc.) verlangt oder eingeholt werden können.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über dasVergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der derVergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z. B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html)die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Informationgeschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt esnicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).