Planungsleistungen für Verkehrsstation Brachbach, Erhöhung Mittelbahnsteig/ Modernisierung; IBW Lph 5 und 6; 7; VA Lph 5, 6, 7; TWP 4, 5, 6 Lph Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI34823
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Planungsleistungen für Verkehrsstation Brachbach, Erhöhung Mittelbahnsteig/ Modernisierung; IBW Lph 5 und 6; 7; VA Lph 5, 6, 7; TWP 4, 5, 6 Lph
Planungsleistungen für Verkehrsstation Brachbach, Erhöhung Mittelbahnsteig/ Modernisierung; IBW Lph 5 und 6; 7; VA Lph 5, 6, 7; TWP 4, 5, 6 Lph
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Planungsleistungen für Verkehrsstation Brachbach, Erhöhung Mittelbahnsteig/ Modernisierung; IBW Lph 5 und 6; 7; VA Lph 5, 6, 7; TWP 4, 5, 6 Lph
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Brachbach
Planungsleistungen für Verkehrsstation Brachbach, Erhöhung Mittelbahnsteig/ Modernisierung; IBW Lph 5 und 6; 7; VA Lph 5, 6, 7; TWP 4, 5, 6 Lph
NT09: Überarbeitung Planunterlagen infolge geänderter Baugrundangaben
Die Planung für die mittlere Rampe und der Treppenanlage kann aus technischer Sicht nicht ohne Weiteres isoliert von der
restlichen VST Planung betrachtet werden. Die Überarbeitung der Planterlagen durch einen anderen AN ausführen zu lassen,
wäre zudem aus Gewährleistungsgründen nicht praktikabel.