V0129/2021, Rahmenvertrag Lieferung und Aufstellen von Bürodrehstühlen Referenznummer der Bekanntmachung: V0129/2021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE5 Bremen
Postleitzahl: 28215
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://immobilien.bremen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bremen.de
Abschnitt II: Gegenstand
V0129/2021, Rahmenvertrag Lieferung und Aufstellen von Bürodrehstühlen
Lieferung und Aufstellen von Bürodrehstühlen
Bremen und nach Angabe der Bedarfsträger
Lieferung und Aufstellen von Drehstühlen für PC- und Büroarbeitsplätze für die Dienststellen und Einrichtungen sowie institutionelle Zuwendungsempfänger der Freien Hansestadt Bremen (Land), welche sich in Bremen und/oder Bremerhaven
befinden.
Anderen Gebietskörperschaften im Land Bremen wird die Möglichkeit eingeräumt, zu einem späteren Zeitpunkt diesem Rahmenvertrag beizutreten.
Bei den Abnahmemengen in den Ausschreibungsunterlagen handelt es sich um geschätzte Mengen, die anhand der Abnahmemengen des Vergleichszeitraumes ermittelt wurden.
Der tatsächliche Gesamtwert der Leistung ist vom Auftraggeber nicht vorhersehbar. Die angegebene Gesamtmenge ist unverbindlich und begründet keinen Anspruch auf Erfüllung. Die tatsächliche Gesamtmenge kann wesentlich höher oder geringer sein. Die Bestellungen erfolgen auf Abruf in der vereinbarten Rahmenvertragszeit.
Der Vertrag läuft zunächst 1 Jahr und verlängert sich maximal 1 mal um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber nicht mindestens 6 Monate vor Vertragsende kündigt. Dem Auftraggeber wird darüber hinaus das Recht eingeräumt, die Laufzeit des Vertrages unter der Bedingung zu verlängern, dass es bei der Durchführung des nachfolgenden Vergabeverfahrens zu Verzögerungen aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens kommt. Diese bedingte Verlängerung umfasst den Zeitraum des Nachprüfungsverfahrens und endet mit dem Wirksamwerden des vom Auftraggeber nach Maßgabe des Ausgangs des Nachprüfungsverfahrens neu abzuschließenden Vertrags.
Über die sich aus dem Leistungsverzeichnis konkret ergebenden Produkte wird die Beschaffung zusätzlicher Produkte im gegenseitigen Einvernehmen als sogenannter Sonderbedarf vorbehalten. Darüber hinaus kann der Rahmenvertrag im gegenseitigen Einvernehmen um weitere Produkte ergänzt werden. Die betreffenden Produkte sollen zum Sortiment passend, welches sich aus dem Leistungsverzeichnis ergibt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB, sowie § 46 Abs. 2 VgV vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellen.
2. Für den Fall der Bietergemeinschaft: von allen Beteiligten unterschriebene Bietergemeinschafts-erklärung im Original, deren Inhalt die Benennung des bevollmächtigten Vertreters und eine Bestätigung zur gesamtschuldnerischen Haftung hat, sowie eine Verpflichtungsermächtigung (§ 47 VgV)
3. Eigenerklärung über eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV)
Berufshaftpflichtversicherung: Mindestdeckungssumme von 1 Mio. € für Personenschäden und 1 Mio. € für sonstige Schäden
4. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz (§ 45 Abs. 4 Nr. 4 VgV)
Gesamtumsatz in Höhe von 800.000,00 € p.a. sowie mindestens 110.000,00 € Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart dieser Ausschreibung
1. Referenzliste der für öffentliche Auftraggeber erbrachten vergleichbaren Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit sowie der öffentlichen und privaten Ansprechpartner und deren Telefonnummer (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV).
Anzugeben sind mindestens 3 Referenzen. Gültig sind Referenzen der letzten 3 Geschäftsjahre (2018 bis 2020) mit jeweils einem Gesamtauftragswert pro Jahr von 85.000,00 €.
2. Angabe des Lieferkettenmanagement- und Lieferkettenüberwachungssystems, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 VgV).
3. Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die das Unternehmen während der Auftragsausführung anwendet (§ 46 Abs. 3 Nr. 7 VgV).
1. Für das Bestellwesen werden elektronische Systeme verwendet (siehe EVB BreKat). Der Lieferant hat dazu die erforderlichen Daten bereitzustellen und Bestellungen entsprechend elektronisch entgegen zu nehmen und zu bearbeiten.
2. Rechnungen sind entsprechend der Bremischen E-Rechnungsverordnung elektronisch zu stellen (siehe Vergabeunterlagen sowie auch www.e-rechnung.bremen.de).
3. Angaben zu den Abrufmengen sind unverzüglich und unaufgefordert quartalsweise an die Immobilien Bremen, Einkauf, bekannt zu geben. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Rechtzeitig vor Ablauf der Laufzeit des hier ausgeschriebenen Vertrags unter Beachtung etwaiger Laufzeitverlängerungen, siehe II.2.7).
1. Rügen sind ausschließlich an den unter I.1) genannten Auftraggeber zu senden.
2. Im Vergabeverfahren ist nur die elektronische Kommunikation innerhalb des elektronischen Vergabesystems (Bietercockpit der Vergabeplattform www.vergabe.bremen.de) zugelassen, keine Anrufe, keine Faxe, keine E-Mails.
3. Werden im Vergabeverfahren Bescheinigungen von Auftraggebern oder amtlichen Stellen gefordert, sind sie - soweit sie nicht in Deutsch verfasst wurden - inklusive einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]3
Fax: [gelöscht]1
Internet-Adresse: https://bauumwelt.bremen.de
a) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff GWB bei der unter IV.4.1. genannte Stelle einleiten.
b) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften in dem Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Anagebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
c) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit (vorstehend unter lit. b) gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.