Rahmenvereinbarung Immunhämatologie (Labor Berlin 4_2021)
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 13353
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.laborberlin.com
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Immunhämatologie (Labor Berlin 4_2021)
Der Auftraggeber beabsichtigt, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Belieferung von Reagenzien und den dazu notwendigen Gerätesystemen zur Durchführung der Diagnostik im Bereich Immunhämatologie.
Berlin
Der Auftraggeber beabsichtigt, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Belieferung von Reagenzien und den dazu notwendigen Gerätesystemen zur Durchführung der Diagnostik im Bereich Immunhämatologie.
Zweimalige Möglichkeit der Verlängerung durch den Auftraggeber um jeweils 12 Monate
siehe Angaben zur Verlängerunsoption.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis einer Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
1. Erklärung zum Versicherungsschutz,
2. Erklärung zum Gesamtumsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren und dem Umsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags.
Zu 1.: Der Bieter muss erklären, dass er im Auftragsfall eine Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens (1.) EUR 5.000.000 für Personenschäden je Schadensfall und (2.) EUR 2.500.000 für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall abschließen wird oder bereits abgeschlossen hat. Die Gesamtleistung je Versicherungsjahr muss dabei jeweils mindestens das Zweifache der vorgenannten Versicherungssumme für jede der vorgenannten Schadenskategorien betragen;
Zu 2.: Der Umsatz in den letzten 3 Geschäftsjahren muss jeweils mindestens EUR 1.000.000 (netto) betragen sowie in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags in den letzten 3 Geschäftsjahren jeweils mindestens EUR 1.000.000 (netto).
Nachweis über mindestens 3 geeignete, d. h. vergleichbare, Referenzen über früher ausgeführte Aufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens 3 Jahren erbrachten wesentlichen Leistungen mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers nebst Benennung eines Ansprechpartners und dessen aktuellen Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) sowie einer Beschreibung des Auftragsgegenstandes. Vergleichbar ist eine Referenz im vorstehenden Sinne, wenn sie der ausgeschriebenen Leistung im Hinblick auf Umfang, Komplexität und Anforderungen soweit ähnelt, dass sie einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnet.
Es müssen mindestens 3 vergleichbare Referenzen nachgewiesen werden. Für eine vergleichbare Referenz ist es insbesondere erforderlich, dass (1.) der Vertrag zu dem Referenzprojekt mindestens ein Jahr lief oder bereits seit mindestens einem Jahr läuft, (2.) bei dem Referenzprojekt jeweils mehrere Auftraggeberstandorte vom Bieter beliefert worden sind und (3.) der Umsatz des Referenzprojekts jeweils mindest EUR 350.000 (netto) pro Jahr betragen haben muss.
siehe Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es sind insbesondere die Fristen in § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Dort heißt es wörtlich:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
Es sind insbesondere die Fristen in § 160 Abs. 3 GWB zu beachten. Dort heißt es wörtlich:
„Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.