Lieferung und betriebsfertige Bereitstellung zweier HCI Clustersysteme Referenznummer der Bekanntmachung: V0506/2021
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE50 Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vergabe.bremen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und betriebsfertige Bereitstellung zweier HCI Clustersysteme
Lieferung und betriebsfertige Bereitstellung zweier HCI Clustersysteme
Die BREPARK GMBH betreibt zwei Serverräume mit jeweils zwei Hyper-V Host-Servern aus dem Jahr 2015, die sich gegenseitig replizieren. Die Serverlandschaft soll gegen zwei hoch performante und energieeffiziente HCI Cluster System mit jeweils zwei Cluster-Nodes ausgetauscht werden.
Die Server-Infrastruktur der BREPARK soll grundlegend erneuert werden. Die Lizensierung von Softwareprodukten muss angepasst werden. Teilweise sind Softwareprodukte neu zu beschaffen.
Folgende Leistungen sind zu erbringen:
- Austausch der vier Hyper-V Host-Server gegen 2 HCI Cluster mit jeweils 2 Nodes - Herstellen eines redundanten Storagenetzwerks
- Bereitstellen eines Software Designed Storage
- Lizensierungen von Windows Server, Office 365 und Veeam Backup
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Handelsregister:
- Der Auftragnehmer muss über einen aktuellen Handelsregisterauszug verfügen.
Mindestumsatz:
- Der Umsatz des Auftragsnehmers muss im letzten Geschäftsjahr mindestens 1,0 Mio Euro betragen haben.
Bonitätsprüfung:
- Der Auftragnehmer muss über eine positive Bonitätsauskunft verfügen.
Gewerbezentralregister:
- Gegen den Auftragnehmer dürfen keine Einträge im Gewerbezentralregister vorliegen.
Finanzbehörden:
- Seitens Finanzbehörden darf kein Steuerschuldverfahren oder ähnliches geführt werden.
Referenzen:
- Der Auftragnehmer muss mindestens zwei realisiert und vergleichbare Projekte als Referenz angeben.
Service-/Technikerstützpunkte:
- Die Entfernung der Service-/Technikerstützpunkte des Auftragnehmers bis zur Adresse des Auftraggebers muss unter 100km liegen.
- Eine Service-/Technikerverfügbarkeit über 60 Monate mit einer Reaktionszeit von 4 Stunden Vor-Ort im 24x7 Betrieb muss gewährleistet sein.
Ersatzteillager:
- Es müssen zwei redundante Ersatzteillager in einer Entfernung von unter 100km bis zur Adresse des Auftraggebers liegen.
- Eine Ersatzteilverfügbarkeit über 60 Monate mit einer Reaktionszeit von 4 Stunden Vor-Ort im 24x7 Betrieb muss gewährleistet sein.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Rügen sind ausschließlich an den unter I.1) genannten Auftraggeber zu senden.
2. Werden im Vergabeverfahren Bescheinigungen von Auftraggebern oder amtlichen Stellen gefordert, sind sie - soweit sie nicht in Deutsch verfasst wurden - inklusive einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
a) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §97 Abs. 6 GWB 2013 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff. GWB 2013 bei der unter VI.4.1. genannten Stelle einleiten.
b) Der Antrag ist unzulässig, soweit - der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren vor Einreichen des
Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
c) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit (vorstehend unter lit. B) gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB 2013.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB 2013 bleibt unberührt.