IT-Tool Überbrückungshilfe für Studierende Referenznummer der Bekanntmachung: DSW-Jun2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.studentenwerke.de
Abschnitt II: Gegenstand
IT-Tool Überbrückungshilfe für Studierende
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) stellt den Studierenden- und Studentenwerken Mittel für die Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingten Notlagen (Überbrückungshilfe) bereit. Mit der Überbrückungshilfe soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage befinden, die ganz unmittelbar Hilfe benötigen und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Die Studierenden- und Studentenwerke übernehmen dabei eigenverantwortlich die Online-Antragsprüfung und -bearbeitung der Überbrückungshilfe. Das DSW koordiniert in diesem Zusammenhang für das BMBF und für die Studierenden- und Studentenwerken eine einheitliche Antragsprüfungs- und Bearbeitungsmöglichkeit.
Das DSW beauftragte im Einvernehmen mit dem BMBF einen IT-Dienstleister, der ein entsprechendes IT-Tool entwickelt und betreibt. Die Studierenden- und die Studentenwerke können dieses IT-Tool für die Antragsstellung bzw. -bearbeitung seit Juni 2020 nutzen. Angesichts der aktuellen und andauernden Covid-19 bedingten Kontaktbeschränkungen zum Schutz von antragstellenden Studierenden sowie der Mitarbeiter/innen in den Studierenden- und Studentenwerken wäre eine persönliche Identifikation nur mit erheblichen Sicherheitsmaßnahmen sowie überproportionalem Zeitaufwand möglich. Daher ist es zwingend erforderlich, dass die Antragsprüfung und -bearbeitung auch weiterhin über das entwickelte IT-Tool läuft. Das BMBF hat daher die Anträge/Bewilligungen der Überbrückungshilfe für Studierende zunächst von November 2020 bis März 2021 verlängert, sodass das Antragsportal wieder geöffnet wurde. Nun erfolgte eine erneute Verlängerung der Anträge/Bewilligungen durch das BMBF von April 2021 bis September 2021, in der das Antragsprotal mit einer Nachlaufphase bis September/Oktober 2022 weiter betrieben werden soll. Hieraus ergeben sich folgende Zusatzleistungen und Mehraufwendungen bis einschließlich September/Oktober 2022:
- Zusätzliche notwendige Schulungen ((Key)usermeetings),
- Notwendige Zusatzleistungen im Bereich Projektmanagement, Systemservice und Support,
- Notwendige zusätzliche Antragskosten für Serverbetrieb, Servermonitoring, Mail und SMS,
- Notwendige Zusatzleistungen im Bereich Entwicklung der Plattform,
- Verlängerung der Haftpflichtversicherung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Die unmittelbar pandemiebedinge finanzielle Not der Studierenden lässt es nicht zu, die gesetzlichen formalisierten Vergabeverfahren einzuhalten. Es besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie und der dringlichen Erforderlichkeit einer Zurverfügungstellung von Überbrückungshilfen für in finanzielle Not gelangte Studierende. Der Auftragnehmer wurde in dieser Ausnahmesituation bereits beauftragt, ein IT-Tool für Beantragungen von Nothilfen zu entwickeln und zu betreiben. Es ist nun gerechtfertigt und zwingend erforderlich, dass der ursprüngliche Auftragnehmer das bisher entwickelte IT-Tool nach erneuter Verlängerung der Überbrückungshilfe durch das BMBF aufgrund der weiter andauernden Pandemie auch weiterhin betreibt und den Auftraggeber unterstützt. Es wäre für den Auftraggeber unzumutbar, ein anderes Unternehmen für die äußerst dringliche Fortsetzung der Überbrückungshilfe zu beauftragen. Es ist besonders wichtig, dass die weiteren pandemiebedingt notwendigen Antragstellungen reibungslos und ohne Unterbrechung fortgesetzt werden können, um die Studierenden bestmöglich in dieser Ausnahmesituation zu unterstützen. Ein Auftragnehmerwechsel würde auf technische Kompatibilitätshindernisse stoßen, die sich im hier schon sehr weit fortgeschrittenen Leistungsprozess äußern würden und unverhältnismäßig wären. Ein anderer Auftragnehmer müsste also Leistungen erbringen, die direkt in den laufenden Abstimmungs- und Leistungsprozess eingreifen würden, was wiederum zu erheblichen technischen Schwierigkeiten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eilbedürftigkeit, führen würde. Für den Auftraggeber ist diese anhaltende pandemiebedingte Ausnahmesituation unvorhersehbar gewesen. In diesem Zusammenhang auch insbesondere die Erforderlichkeit der Verlängerung der Überbrückungshilfe.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wuppertal
NUTS-Code: DEA1A Wuppertal, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 42349
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die genaue Wertangabe gem. II.1.7) und V.2.4) ist keine Pflichtangabe und insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YEFRRJ5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
- § 134 GWB Informations- und Wartepflicht, - § 135 GWB Unwirksamkeit, - § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei:
"134 Abs. II GWB:
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
§ 135 GWB Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
[...]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3)Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."