„TGA-Planung BRICK“, ECA-2019-030 - Nachtrag Umplanung Entwurfsplanung Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabevermerk 2021_03

Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bdr.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: GmbH
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Anbieter von Produkten und Lösungen der Hochsicherheitstechnologie

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

„TGA-Planung BRICK“, ECA-2019-030 - Nachtrag Umplanung Entwurfsplanung

Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabevermerk 2021_03
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
71000000 Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Gegenstand der Beauftragung sind Leistungen zur Wiederholung von Leistungsteilen zur Entwurfsplanung.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
Hauptort der Ausführung:

10969 Berlin

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Gegenstand der Beauftragung sind Leistungen zur Wiederholung von Leistungsteilen zur Entwurfsplanung im Rahmen des bestehenden Vertrages „TGA-Planung BRICK“, ECA-2019-030.

Die Kostenberechnung, die dem Auftraggeber zum Abschluss der LPH 3 (Entwurfsplanung) vorgelegt wurde, lag weit über der Kostenschätzung der LPH 2.

Daher hat der Auftraggeber nach Einsparpotentialen gesucht. Diese werden in der diesem Vermerk als Anlage beigefügten Liste dargestellt (in dieser Liste sind auch Planfortschreibungen und Forderungen der Denkmalbehörde enthalten, die für den Nachtrag irrelevant sind). Einsparungen ergeben sich insbesondere durch Berücksichtigung technisch einfacherer Anlagen als ursprünglich angesetzt. Dadurch reduzieren sich insbesondere die Baukosten der KG 400. Die Planungskosten der nächsten Leistungsphasen reduzieren sich ebenso.

Die aufgezeigten Einsparpotenziale wurden dann in einer Überarbeitung der LPH 3 berücksichtigt.

Diese Umplanung resultierte demzufolge in der Wiederholung einzelner Leistungen der Leistungsphase 3.

Eine getrennte Vergabe dieser einzelnen Planungsüberarbeitungen an einen an-deren als den derzeitigen Auftragnehmer wäre aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht sinnvoll, besonders da das Projekt mit der Bearbeitungsmethode BIM geplant und bearbeitet wird.

II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Der unter Ziffer II.1.7) angegebene Auftragswert wird aufgrund § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV in der Vergabebekanntmachung nicht genannt. Der in den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) angegebene Wert sollte daher missachtet werden.

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
  • Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Erläuterung:

Die beabsichtigte Vergabe der Planungsleistungen erfolgt ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens.

Wie unter Punkt I dargestellt, waren Umplanungen innerhalb der Leis-tungsphase 3 notwendig, um das Planungsziel des Projekts in einem für den Auftraggeber angemessenen Kostenrahmen realisieren zu können. Die Um-setzung der zwingend erforderlichen Umplanung resultierte in einer Wiederho-lung einzelner Teilleistungen der Leistungsphase 3.

Aus fachlicher Sicht kommt lediglich der Bestandsauftragnehmer des Auftraggebers in Betracht. Der Bestandauftragnehmer ist im Rahmen eines Vergabeverfahrens (“Planung TGA BRICK”, ECA-2019-030 – veröffentlicht im EU-Amtsblatt unter 2019/S 110-268976) vom Auftraggeber bereits für Pla-nungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 5 gebunden. Teile der Leistungspha-sen 4 und 5 sind zwischenzeitlich bereits erbracht.

Ein Wechsel des Auftragnehmers für die Wiederholung einzelner Teilleistungen der Leistungsphase 3 kommt aus wirtschaftlichen, aber insbesondere aus tech-nisch-fachlichen Gründen nicht in Betracht. Das Ergebnis der Leistungsphase 3 muss eine einheitlichen Entwurfsplanung inklusive Kostenberechnung sein, die wiederum als Grundlage zur Bearbeitung der folgenden Leistungsphasen dient. Die Bearbeitung von Teilleistungen einzelner Anlagengruppen würde zu nicht hinnehmbaren Brüchen in den Planungsergebnissen führen.

Für die Erbringung der Planungsleistungen kommt aus Sicht des Auftraggebers daher lediglich das Planungsunternehmen Team für Technik in Betracht.

Der Umfang dieser Änderungen übersteigt im Übrigen nicht 50% des ursprün-glichen Auftrags, § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB. Der Auftragswert beträgt 8,61 % des ursprünglichen Auftragswerts.

Diese Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgt in Erfüllung des Transparenzgrundsatzes.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2019/S 110-268976

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
25/07/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Der Auftraggeber bekundet mit dieser Bekanntmachung die Absicht, einen Vertrag über die oben näher bezeichnete Beschaffung abzuschließen. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne

vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Die Begründung hierzu findet sich unter IV.1.1)

Unter Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Entscheidung über den Vertragsschluss eingetragen. Der Vertragsschluss selbst wird erst nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB, mithin nicht vor

Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der derzeit gültigen Fassung.

In Bezug auf die Einreichung von Nachprüfungsanträgen gilt gemäß § 160 GWB:

„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.

(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:

1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;

2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;

4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
04/08/2021