„Objektplanung BRICK“, ECA-2019-029 – Beauftragung Stufe 2 (Lph 6 bis 9) Referenznummer der Bekanntmachung: Vergabevermerk 2021_06
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969 Berlin
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bdr.de
Abschnitt II: Gegenstand
„Objektplanung BRICK“, ECA-2019-029 – Beauftragung Stufe 2 (Lph 6 bis 9)
Gegenstand der zu vergebenden Leistung ist die Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 hinsichtlich der Objektplanung (KG 200, KG 300, KG 500 und KG 600) samt der Freianlagenplanung.
10969 Berlin
Die zu erbringenden Leistungen der Leistungsphasen 6 bis 9 umfassen insbesondere:
§ 34 der HOAI Leistungsbild Gebäude und Innenräume KG 200 Herrichten des Grundstücks, KG 300 Bauwerk-Baukontruktionen, KG 500 Außenanlagen und KG 600 Ausstattung und Kunstwerke.
Die Beauftragung der Leistungen sind als Option Bestandteil des im Oktober 2019 mit dem unter V.2.3) genannten Unternehmens geschlossenen Vertrages. Dieser wurde im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens im Wettbewerb („Objektplanung BRICK“, ECA-2019-029) vergeben.
Im Zuge der Projektbearbeitung in der LP 1 bis 3 haben sich Sachverhalte ergeben, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Leistungsbeschreibung für das Projekt nicht bekannt oder erkennbar waren.
Änderungen der anrechenbaren Kosten ergeben sich aufgrund folgender Umständen:
Zum Erhalt vorgesehene Wärmeverteilnetze erwiesen sich als sanierungsbedürftig.
Um die vorgesehene Aufstockung gegenüber dem Denkmalamt zustimmungsfähig zu machen, mussten denkmalpflegerische Kompensationsmaßnahmen geplant werden. Dazu gehört der Austausch der vorhandenen Kunststofffenster.
Um die notwendige Gebäudetechnik unterzubringen, müssen weitere Kellerräume in das Projekt integriert werden.
Verschiedene Grundleitungen haben sich als sanierungsbedürftig herausgestellt.
Im Rahmen der Entwurfsplanung erstellte Berechnungen machten größere Anlagen im Bereich der Lüftungs- und Kältetechnik notwendig.
Im Rahmen der Entwurfsplanung wurde erkannt, dass der bauliche Brandschutz an den Schnittstellen zu Nachbargebäuden ergänzt werden musste.
Im Rahmen der Genehmigungsplanung wurden seitens der Denkmalpflege Vorgaben für die Detailierung der Fenster gemacht.
Freianlagen: Um sowohl den denkmalpflegerischen Belangen sowie der Nutzungsvielfalt und Barrierefreiheit nachzukommen wurde im Rahmen der Vorplanung u.a. eine aufwendige Rampenanlage notwendig. Im Rahmen der Vorplanung kam es aufgrund der begrenzten Aufstellfläche u.a. zu hohen Brandschutzanforderungen der Mülleinhausungen.
Diese Änderungen sind bei der Projektbearbeitung der Stufe 2 zu berücksichtigen. Zu einer Änderung der Honorarberechnung für Stufe 2 zugrundeliegenden Tatbestände (insbesondere Leistungsumfang, Honorarzone), welche im Rahmen des förmlichen Vergabeverfahrens bereits festgelegt wurden, führt dies jedoch nicht.
Eventuell werden zusätzliche Änderungen notwendig, die sich im Zuge der Vermietung der in diesem Projekt realisierten Flächen aufgrund von Anforderungen der potentiellen Mieter ergeben wird. Je nach Projektfortschritt sind diese Leistungen durch den Auftragnehmer bei der planerischen Bearbeitung der Stufe 2 zu berücksichtigen.
Der unter Ziffer II.1.7) angegebene Auftragswert wird aufgrund § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV in der Vergabebekanntmachung nicht genannt. Der in den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) angegebene Wert sollte daher missachtet werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
Die beabsichtigte Vergabe der Planungsleistungen erfolgt als Weiterbeauftragung einer im Rahmen eines förmlichen Vergabeverfahrens bereits erfolgten Beauftragung (2019/S 241-592411; Vergabeverfahren „Objektplanung BRICK“, ECA-2019-029).
Mit Zuschlagserteilung wurde der Vertrag im Oktober 2019 geschlossen. Die Beauftragung erfolgte zunächst hinsichtlich der Leistungsphasen 1 bis 5 (Beauftragungsstufe 1). Der geschlossene Vertrag enthielt jedoch auch bereits die Option zur Beauftragung der Stufe 2 (Leistungsphasen 6 bis 9), die Gegenstand der jetzt beabsichtigten Vergabe ist.
Der Umfang der Stufe 2 wurde in zwei möglichen Varianten (Grundausbau und Gebäudeaufstockung) umfassend beschrieben. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen in der Stufe 2 wurden in den Vergabeunterlagen klar und eindeutig beschrieben, so dass sie von den Bietern bereits bepreist und im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt werden konnten. Die Formulierung der im Vertrag dargelegten Option entspricht insofern den Anforderungen des § 132 Absatz 2 Nr. 1 GWB.
Der bisherige Stand der Planungen zeigt jedoch auch die Notwendigkeit zur teilweisen Anpassung bzw. zusätzlicher Leistungen zu den im Vertrag definierten Leistungen zur Stufe II; dies in dem unter II.2.4) beschriebenem Umfang. Die Ausführungen gemäß II.2.4) zeigen auf, dass die Änderungen vom Auftraggeber nicht vorhersehbar und daher in den ursprünglichen Vergabeunterlagen nicht vorgesehen waren / sind, für die Erbringung der Planungsleistungen jedoch unumgänglich sind. Ein Wechsel des Auftragnehmers für diese zusätzlichen Leistungen kommt nicht in Betracht, da wirtschaftliche und technische Gründe dem entgegenstehen und insofern mit erheblichen Schwierigkeiten für den Auftraggeber verbunden wären, § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB. Der Wechsel eines Auftragnehmers würde zu einem nicht vertretbaren zeitlichen Verzug im Projektablauf führen, aus dem bereits beaufragte andere Auftragnehmer Nachtragsforderungen aus Ansprüchen wegen Bauzeit- bzw. Projektverlängerung ableiten könnten.
Der Umfang der Änderungen übersteigt im Übrigen nicht 50% des ursprünglichen Auftrags, § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB.
Für die Erbringung der Planungsleistungen kommt aus Sicht des Auftraggebers lediglich das unter V.2.3) genannte Planungsunternehmen in Betracht, welches bereits die Leistungsphasen 1 bis 5 erbracht hat.
Diese Bekanntmachung erfolgt in Erfüllung des Transparenzgrundsatzes.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
„Objektplanung BRICK“, ECA-2019-029 – Beauftragung Stufe 2 (Lph 6 bis 9)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10969
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber bekundet mit dieser Bekanntmachung die Absicht, einen Vertrag über die oben näher bezeichnete Beschaffung abzuschließen. Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Die Begründung hierzu findet sich unter IV.1.1)
Unter Ziffer V.2.1) wurde das Datum der Entscheidung über den Vertragsschluss eingetragen.
Der Vertragsschluss selbst wird erst nach Ablauf der Wartefrist gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB, mithin nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der derzeit gültigen Fassung.
In Bezug auf die Einreichung von Nachprüfungsanträgen gilt gemäß § 160 GWB:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“