aax3 Kundenmanagement 3.0 Referenznummer der Bekanntmachung: 07-VST-E-2021 Abschlusss
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10785
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.toll-collect.de
Abschnitt II: Gegenstand
aax3 Kundenmanagement 3.0
Gegenstand des Auftrages ist die durchgehende - jedoch kündbare - Überlassung der Software AAX³ inklusive Herstellersupport für eine Kundenverwaltung, ein Order & Workflow Management sowie Billing System inkl. aller Komponenten.
Toll Collect GmbH Linkstr. 4 10785 Berlin
Gegenstand des Auftrages ist die durchgehende - jedoch kündbare - Überlassung der Software AAX³ inklusive Herstellersupport für eine Kundenverwaltung, ein Order & Workflow Management sowie Billing System inkl. aller Komponenten des Herstellers Compax auf Basis eines EVB-IT-Vertrages (Überlassung Typ B).
Die Software ist für die gesamte Dauer der Nutzung durch Toll Collect funktionsfähig bereit zu stellen. Alle dafür erforderlichen Pflegeleistungen sind daher ebenfalls Gegenstand des Auftrages. Es wird im Rahmen der Überlassung demzufolge eine durchgehende Softwarepflege vereinbart. Die Softwarepflege beinhaltet den Herstellerstandardsupport, insbesondere
- Standardservicezeiten, Reaktionszeiten und Wiederherstellungszeiten und Fehlerklassen gemäß Herstellersupport
- laufende Versionsupgrades für alle Core Komponenten
- Bugfixes und
- 3rd Level Supportleistungen für alle Core Komponenten im Compax Standard.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 12103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://https://www.t-systems.com/de/en
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0FRMQ5
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen:
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht, § 135 GWB Unwirksamkeit und § 160 GWB Einleitung, Antrag. Besonders hervorzuheben ist dabei:
134 Abs. II GWB: "Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an."
§ 160 GWB:
(1)Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Kon-zession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behaup-tete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3)Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Ange-botsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spä-testens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftrag-geber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mittteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhel-fen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass sämtliche vorgenannten Fristen für die Erhebung von verga-berechtlichen Rügen gegenüber dem Auftraggeber und die Fristen für die Wahrung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu beachten sind.
Aufgrund der Zeichenbegrenzung im Bekanntmachungsformular gelten hinsichtlich des genauen Wort-lauts der vorbenannten gesetzlichen Regelungen im Übrigen die Verfahrensbedingungen.