Dienstleistungsvertrag zur Erstellung von Gutachten zur Überprüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen Referenznummer der Bekanntmachung: BIS_OV_2021211583
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22297
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.hamburg/ausschreibungen-np/
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungsvertrag zur Erstellung von Gutachten zur Überprüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH), vertreten durch die Zentrale Vergabestelle der Behörde für Inneres und Sport (ZVST) - organisatorisch angebunden bei der Polizei Hamburg - beabsichtigt im Auftrag der Polizei Hamburg- den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Erstellung von Gutachten von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieuren für die Überprüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen.
Abschluss eines Dienstleistungsvertrages über die Erstellung von Gutachten von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieuren für die Überprüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen. Es ist vorgesehen allen geeigneten Bieter die ein Angebot abgegeben haben in einer sogenannten Ringvergabe zu berücksichtigen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Dienstleistungsvertrag zur Erstellung von Gutachten zur Überprüfung der Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrzeugen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20537
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.