Barrierefreier Ausbau Bf Pleinfeld Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI38793
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de
Abschnitt II: Gegenstand
Barrierefreier Ausbau Bf Pleinfeld
Bahnhof, Bf, Bahnsteig, Bahnsteige, Aufzugunterfahrt, Pleinfeld
91785 Pleinfeld
Rückbau:
— Erdbau: 1 600 m³,
— Beton: 200 m³,
— Bahnsteigkante: 1 250 m,
— Belag: 3 000 m².
Neubau:
— Erdbau: 1 900 m³,
— Bahnsteigkante: 850 m,
— Belag: 4 000 m²,
— Beton: 300 m³,
— Bohrpfähle: 1 500 m,
— Bewehrung: 300 t,
— Bahnsteigdach: 875 m.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Barrierefreier Ausbau Bf Pleinfeld
Ort: Waldsassen
NUTS-Code: DE23A Tirschenreuth
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
91785 Pleinfeld
Rückbau:
— Erdbau: 1 600 m³,
— Beton: 200 m³,
— Bahnsteigkante: 1 250 m,
— Belag: 3 000 m².
Neubau:
— Erdbau: 1 900 m³,
— Bahnsteigkante: 850 m,
— Belag: 4 000 m²,
— Beton: 300 m³,
— Bohrpfähle: 1 500 m,
— Bewehrung: 300 t,
— Bahnsteigdach: 875 m.
Ort: Waldsassen
NUTS-Code: DE23A Tirschenreuth
Land: Deutschland
Im Rahmen der Ausführungsplanung wurde festgestellt, dass die Entwurfsplanung teilweise unvollständig bzw. stellenweise nicht umsetzbar ist. Im Zuge der Ausführungsplanung und bei der Dokumentation der Bestandsunterlagen kam es zu Mehraufwendungen, die auf Anweisung des AG entsprechend vom Ausführungsplaner umgesetzt werden mussten.
Der AN ist bereits mit der Ausführungsplanung beauftragt und besitzt demnach tiefe Projektkenntnisse und eine entsprechende Planungstiefe. Die Vergabe der Leistung an einen anderen AN hätte eine Vielzahl an kritischen Schnittpunkten zwischen dem bereits gebundenen Ausführungsplaner und dem neuen AN zur Folge. Ein Wechsel des ANs rein für die Erbringung zusätzlicher Planungsleistungen macht aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten keinen Sinn. Die Gesamtqualität der Ausführungsplanung würde leiden.