Kunsttransport Abbau Dauerausstellung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-01 Kunsttransport Abbau DA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://evergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Kunsttransport Abbau Dauerausstellung
Kunsttransporte incl. Schwertransporte im Rahmen des Abbaues der Dauerausstellung des DHM, ca. 3000 Exponate, bis 5 Tonnen Gewicht, incl. Rücktransport von Leihgaben.
Berlin
Kunsttransporte incl. Schwertransporte im Rahmen des Abbaues der Dauerausstellung des DHM, ca. 3000 Exponate, bis 5 Tonnen Gewicht, incl. Rücktransport von Leihgaben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Kunsttransport Abbau Dauerausstellung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12459
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Zuständig für die Nachprüfung von Vergabeverfahren ist das unter Punkt VI.4.1 genannte Bundeskartellamt.
Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB müssen erkannte Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der Vergabestelle (Fachbereich Geschäftsbesorgung und Beschaffung des DHM) gerügt werden. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sich aus dem Bekanntmachungstext oder aus den Vergabeunterlagen ergeben, müssen innerhalb der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist gerügt werden, § 160 Abs.3 Nr. 2 GWB. Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann ein Antrag auf Nachprüfung beim Bundeskartellamt unter der o.g. Anschrift innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt werden. Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen von § 160 Abs. 3 GWB vorliegen. Die Vergabestelle weist ferner auf die Vorschriften §§ 134, 135 GWB hin. Insbesondere sind die Fristenregelungen in § 135 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung der in § 134 Abs. 1 GWB genannten Verstöße zu beachten