Unterst[input]tzungsleistungen im Bereich Exchange und mobile Device Management Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-09
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 22089
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]/20207-1521
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bgw-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Unterst[input]tzungsleistungen im Bereich Exchange und mobile Device Management
Unterst[input]tzungsleistungen im Bereich Exchange und mobile Device Management
Hamburg
Der Aufgabenbereich „Exchange und mobile Device Management“ der BGW soll zu einem markt-blichen Service umgebaut werden. Das heißt, die Services Mail und mobile Device Management werden im laufenden Tagesgeschäft soweit standardisiert, dass diese zukünftig als ein oder zwei Cloud-Services eingekauft werden können.
Dabei müssen die Abhängigkeiten zu den Microsoft Office Produkten zum einen und zum anderen zu den eingesetzten mobilen Endgeräten sowie die Abhängigkeiten untereinander berücksichtigt werden. Es soll ein externer Spezialist im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung eingekauft werden, der Unterstützung im Second Level Support für die i-Phones, i-Pads, Mail- und Fax-Server unter Exchange sowie in der Erhöhung der operativen Sicherheit auf diesen Systemen leistet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Unterstützungsleistungen im Bereich Exchange und mobile Device Management
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen besteht eine Antragsfrist von 15 Kalendertagen nach Eingang der Nichtabhilfemitteilung (siehe § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Bitte beachten Sie ferner neben den Warte- und Informationspflichten insbesondere auch die Vorschriften über das Verfahren vor den Vergabekammern aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
1. Informations- und Wartepflichten (§ 134 GWB)
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. 2. Unwirksamkeitsfolgen (§ 135 GWB)
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
- gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
- den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzesgestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach
(1) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. 3. Einleitung, Antragsfrist (§ 160 GWB) Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hamburg
Der Aufgabenbereich „Exchange und mobile Device Management“ der BGW soll zu einem marktüblichen Service umgebaut werden. Das heißt, die Services Mail und mobile Device Management werden im laufenden Tagesgeschäft soweit standardisiert, dass diese zukünftig als ein oder zwei Cloud-Services eingekauft werden können.
Dabei müssen die Abhängigkeiten zu den Microsoft Office Produkten zum einen und zum anderen zu den eingesetzten mobilen Endgeräten sowie die Abhängigkeiten untereinander berücksichtigt werden. Es soll ein externer Spezialist im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung eingekauft werden, der Unterstützung im Second Level Support für die iPhones, iPads, Mail- und Fax-Server unter Exchange sowie in der Erhöhung der operativen Sicherheit auf diesen Systemen leistet.
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):
Der Vertrag über Unterstützungsleistungen im Bereich „Exchange und mobile Device Management“ wird über das ursprüngliche Vertragsende am 31.12.2021 hinaus einmalig um weitere 9 Monate verlängert.
Aufgrund der Covid-19 Pandemie konnte das Projekt „Umbau des Aufgabenbereichs Exchange und mobile Device Management zu einem marktüblichen Service“ nicht wie vorgesehen innerhalb der ursprünglichen Vertragslaufzeit abgeschlossen werden. Dafür ist eine einmalige Verlängerung des bestehenden Vertrags um weitere 9 Monate erforderlich. Die Entwicklung der Covid-19 Pandemie und ihre Auswirkungen auf das genannte Projekt waren für den Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehbar.