RStudio Lizenzen und Dienstleistung Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-07-02-BV-DRA
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 10178
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
RStudio Lizenzen und Dienstleistung
Der AOK-Bundesverband schreibt für das WIdO (Wissenschaftliches Institut der Ortskrankenkassen) einen Vertrag über die Abnahme von Lizenzen der RStudio Team Enterprise Version (Los 1) sowie einen Vertrag über den entsprechenden Support und die Wartung (Los 2) aus.
RStudio Lizenzen
Das Wissenschaftliche Institut der Ortskrankenkassen (WIdO) wurde 1976 gegründet und gehört organisatorisch zum AOK-Bundesverband. Zu den Forschungsschwerpunkten des WIdO gehört die Versorgungsforschung auf Basis von GKV- und AOK-Routinedaten, die u. a. die stationäre und ambulante Versorgung umfassen, Arznei- und Heilmittel miteinschließen wie auch Pflegeleistungen oder etwa Leistungen zur Prävention.
Es soll eine RStudio Team Enterprise Version mit Lizenzen für
— 20 RStudio Server Pro users und
— 100 RStudio Connect users
Angeschafft werden.
Eine optionale Erweiterung (max. 5 Subskriptionslizenzen für Server Pro und max. 50 Subskriptionslizenzen für RStudio Named User für Connect) muss während der Laufzeit zu den angebotenen Konditionen möglich sein. Eine Abnahmeverpflichtung besteht seitens der Auftraggeberin für die zusätzlichen Lizenzen nicht. Die Vertragslaufzeit aller nachträglich gekauften Lizenzen endet zum gleichen Zeitpunkt wie die vorhandenen Lizenzen aus der initialen Beschaffung. Der Preis der nachgekauften Lizenzen wird anteilig anhand der Restlaufzeit im Verhältnis zur Gesamtlaufzeit berechnet.
Support und Wartung für RStudio Team Enterprise
Das Wissenschaftliche Institut der Ortskrankenkassen (WIdO) wurde 1976 gegründet und gehört organisatorisch zum AOK-Bundesverband. Zu den Forschungsschwerpunkten des WIdO gehört die Versorgungsforschung auf Basis von GKV- und AOK-Routinedaten, die u. a. die stationäre und ambulante Versorgung umfassen, Arznei- und Heilmittel miteinschließen wie auch Pflegeleistungen oder etwa Leistungen zur Prävention.
Los 2 umfasst die Beratung, Dokumentation, Projektdurchführung und -unterstützung bei der Erstinstallation von RStudio Team Enterprise innerhalb der IT-Infrastruktur des AOK-Bundesverbandes sowie den Support im laufenden Betrieb.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Sofern vorhanden oder zur Eintragung verpflichtet:
Aktueller Nachweis zur Eintragung in das einschlägige Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats des Bieters/des Mitglieds der Bietergemeinschaft (nicht älter als 24 Monate vom Tag der Angebotsfrist gerechnet). Bieter mit Firmensitz außerhalb Deutschlands haben den Nachweis der Eintragung in ein vergleichbares Register von Stellen des Herkunftslandes in deutscher beglaubigter Übersetzung einzureichen.
2) Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt.
(a) Hinweis Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft sind die zuvor genannten Unterlagen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft einzureichen. Zusätzlich ist die Erklärung einer Bietergemeinschaft einzureichen.
(b) Hinweis Eignungsleihe:
Im Fall der Eignungsleihe ist die „Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt“ für jedes Drittunternehmen zu erbringen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen für jedes Drittunternehmen, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, mit dem Angebot einzureichen:
— Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
— Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter.
(c) Hinweis Nachunternehmer:
Im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern ist die „Eigenerklärung, dass keiner der Ausschlussgründe der §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorliegt“ für jeden Nachunternehmer, dessen Kapazitäten der Bieter in Anspruch nimmt, einzureichen. Zusätzlich sind folgende Unterlagen je Nachunternehmer einzureichen:
— Verzeichnis der einzusetzenden Dritt- und Nachunternehmer,
— Verpflichtungserklärung des benannten Dritt-/Nachunternehmers gegenüber dem Bieter (Ist spätestens vor Zuschlagserteilung einzureichen!).
Bitte reichen Sie uns insgesamt mindestens 3 Referenzen zu vergleichbaren Projekten ab dem Jahr 2018 ein, die die Inhalte (a) bis (c) insgesamt abdecken:
(a) Aufbau einer RStudio-Serverumgebung mit mindestens fünf RStudio server Lizenzen und Einbindung von Oracle-Datenbanken.
(b) Aufbau einer RStudio-Serverumgebung mit mindestens 30 RStudio connect Lizenzen.
(c) Aufbau einer RStudio-Serverumgebung bei einem Unternehmen eines Sektors, welcher mit Massendaten arbeitet, die den besonderen Anforderungen des Datenschutzes unter-liegen, wie sie im Gesundheitswesen bei Sozialdaten gemäß § 67 Abs. 2 SGB X sowie Gesundheitsdaten (besondere Kategorien von Daten) gemäß Art. 9 DSGVO EG 51,53 vorliegen.
Der Auftragnehmer erklärt, dass er spätestens 8 Wochen nach Zuschlag eine Berufs- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) abgeschlossen hat, welche die im EVB-IT Überlassung Typ B-AGB (Nr. 9) für Los 1 bzw. welche die im EVB-IT Dienstleistungs-AGB (Nr. 13) für Los 2 genannte Haftung abdeckt.
Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz jeweils bis zum Ende dieses Vertrages und Abwicklung aller Einzelabrufe aufrechterhalten. Auf Nachfrage der Auftraggeberin ist dies durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
(a) Hinweis Bietergemeinschaften:
Im Fall der Bildung einer Bietergemeinschaft ist der Nachweis der zuvor genannten Haftpflichtversicherung von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft auf Anfrage der Auftraggeberin vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zur Durchführung des Vergabeverfahrens verwendet die Auftraggeberin die E-Vergabelösung www.dtvp.de.
Die für die Angebotserstellung zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen sind unter dem o. g. Link dort abzurufen. Für Angaben und Erklärungen sind die Formulare der Vergabeunterlagen zu verwenden, soweit diese entsprechende Vordrucke enthalten.
Bitte beachten Sie, dass die Angebotsabgabe elektronisch über dieses Vergabeportal zu erfolgen hat. Weitere Hinweise zur elektronischen Angebotsabgabe finden Sie in den Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKRHES
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
„(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist...“
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat…“
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
Zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
„(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden…“.