Rahmenvereinbarung zur Koordination und Überwachung der Beprobungskampagne der Überwachungsfälle (N22) und Eigenkontrollen (N24) Referenznummer der Bekanntmachung: FB 2021000562
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hamburg.de/fb/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Koordination und Überwachung der Beprobungskampagne der Überwachungsfälle (N22) und Eigenkontrollen (N24)
Die Beprobungskampagne für die Beprobung von Grundwassermessstellen umfasst die Beprobung im Rahmen der Grundwasserversorgung im nachsorgenden Grundwasserschutz und im Zuge der Eigenkontrolle bei der Altlastensanierung.
Die Leistung umfasst die Vorbereitung, Koordination sowie die ständige Betreuung und Kontrolle der Beprobungskampagne.
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) – Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) – als Auftraggeber (AG) beabsichtigt den Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Koordination und Überwachung der Beprobungskampagne der Überwachungsfälle (N22) und Eigenkontrollen (N24) für die Zeit vom 1.10.2021 bis 30.9.2023 mit einer Option für eine einmalige Verlängerung um weitere 2 Jahre bis 30.9.2025.
Die BUKEA Abteilung Bodenschutz/Altlasten führt im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beprobungskampagnen für die Beprobung von Grundwassermessstellen (GWM) durch. Dabei handelt es sich um Beprobungskampagnen von N22 im Zuge der Grundwasserüberwachung im nachsorgenden Grundwasserschutz und von N24 im Zuge der Eigenkontrolle bei der Altlastensanierung.
Der Umfang der jeweiligen Beprobungskampagnen hängt unter anderem auch von den Ergebnissen der vorherigen Beprobungen ab. Ebenso sind kurzfristige Änderungen während der Beprobungskampagnen zu berücksichtigen, so dass die Anzahl und Anforderungen der einzelnen Fälle, den aktuellen Erfordernissen angepasst werden müssen.
Die Vorbereitung, Koordination, sowie die ständige Betreuung und Kontrolle dieser Kampagnen soll an ein Ingenieurbüro vergeben werden.
Der Vertrag verlängert sich einmalig um 2 weitere Jahre bis zum 30.9.2025, wenn nicht einer der Vertragspartner 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich kündigt.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Die nachfolgend geforderten Erklärungen und Nachweise sind in der aufgeführten Reihenfolge vorzulegen. Darüber hinausgehende Informationsunterlagen sind nicht erwünscht. Fremdsprachige Bescheinigungen bedürfen einer Übersetzung in die deutsche Sprache.
Für den Fall, dass die Bieterin oder der Bieter beabsichtigt, sich bei der Erfüllung des Auftrages der Kapazitäten anderer Unternehmen zu bedienen (Unterauftrag, Bietergemeinschaft), so sind auch für diese Unternehmen,ungeachtet des rechtlichen Charakters der zu diesen bestehenden Verbindungen, die
Nachfolgend genannten Erklärungen und Nachweise vorzulegen. Die Nachweise zu der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit(siehe Ziffer III.1.3) sind an das Konsortium in seiner Gesamtheit anzulegen. Das bedeutet, es ist grundsätzlich ausreichend, wenn ein oder mehrere Mitglieder die geforderten Nachweise beibringen und damit das gesamte Leistungsspektrum abdecken.
Die Anforderungen aus der Bekanntmachung sowie die in der Erklärung der Bietergemeinschaft dazu gemachten Angaben werden bei Zuschlagserteilung verpflichtender Vertragsbestandteil. Veränderungen während der Vertragslaufzeit bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.
Die Verantwortung für die Auswahl der Nachunternehmer und die Gestaltung der Unteraufträge liegt beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber behält sich vor, seine grundsätzliche Zustimmung zum Einsatz von Nachunternehmern im Einzelfall zu entziehen und bestimmte Nachunternehmer von der Auftragserfüllung auszuschließen, sofern diese den Anforderungen dieser Aufgabenbeschreibung bzw. den Regelungen nicht entsprechen. Der Bieter hat auch in diesen Fällen (Ausschluss eines Nachunternehmers) eine uneingeschränkte Auftragserfüllung zu gewährleisten.
Fehlende Unterlagen können zum Ausschluss führen.
1. E 1 – Eignungsvordruck. Das entsprechende Formular finden Sie in den Vergabeunterlagen.
Mit dem Angebot sind nachfolgende Unterlagen vollständig einzureichen (siehe auch Leistungsbeschreibung Ziffer 1.7):
3. E 2 – Referenzliste über bisher durchgeführte Leistungen ähnlicher Art und ähnlichen Umfangs der letzten 3 Jahre. Diese können für öffentliche sowie für nicht öffentliche bzw. privatwirtschaftliche Auftraggeber durchgeführt worden sein.
Bei diesen aussagefähigen Referenzen sind jeweils
— Art der Leistung,
— Auftragssumme,
— Zeitraum der Auftragsausführung
— AG mit Ansprechperson und Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse zu nennen.
(Diese werden von der Vergabestelle streng vertraulich behandelt)
4. E 3 – Zum Nachweis der beruflichen Qualifikation für die ausgeschriebene Leistung ist eine Aufstellung der mit der Leistung zu betrauenden Personen, sowie deren berufliche Qualifikation darzulegen. Die ausgeschriebene Leistung bedingt dabei, dass Abschlüsse mit geologischem Schwerpunkt zur beruflichen Leistungsfähigkeit vorliegen.
Die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen erfordert mindestens einen Diplom- oder Masterabschluss ((Hydro-) Geologie oder vergleichbar) und Nachweis von Schwerpunkt-Kenntnissen zu den in Ziffer 3 der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeitspunkten.
Die Vergabestelle behält sich vor, konkrete Nachweise (Zeugnisse, Zertifikate und vergleichbares) zu der benannten Qualifikation abzufordern.
5. E 4 – Zum Nachweis der Befähigung zur Erstellung von elektronischen Entsorgungsnachweisen mittels ZKS sowie vertiefter Kenntnisse im Umgang mit dem eANV ist eine Eigenerklärung einzureichen. (siehe dazu Ziffer 3.9 dieser Leistungsbeschreibung)
6. E 5 – Wenn zutreffend: Erklärung Bietergemeinschaft. Das entsprechende Formular finden Sie in den Vergabeunterlagen.
Der AN haftet in vollem Umfang nach den einschlägigen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt bei der Einschaltung von Nachunternehmen, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten. Außerdem hat der AN den AG und die Bedarfsstellen von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, die im Zusammenhang mit einer Verletzung der vom AN nach dieser Vereinbarung übernommenen
Pflichten gegen den AG oder die Bedarfsstellen geltend gemacht werden sollten. Der AN verpflichtet sich, eine diese Haftung abdeckende Betriebshaftpflichtversicherung in folgender Höhe (je Schadensereignis) abzuschließen:
— Personen und Sachschäden: jeweils [Betrag gelöscht] EUR,
— Vermögensschäden: [Betrag gelöscht] EUR,
Auf Verlangen des AG sind während der Vertragsdauer sämtliche Nachweise, aus denen sowohl die versicherte Tätigkeit als auch die vereinbarten Versicherungssummen hervorgehen und in denen die zugrunde gelegten Bedingungen genannt sind, in aktueller Fassung vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angebote sind ausnahmslos elektronisch unter www.bieterportal.hamburg.de einzureichen. Die erforderlichen Unterlagen sind ebenfalls unter dieser Adresse abrufbar.
Die Finanzbehörde behält sich vor, von den Bietern auf gesonderte Anforderung entsprechende Bescheinigungen (steuerliche Bescheinigung zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen beziehungsweise Bescheinigungen in Steuersachen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkasse, Bestätigung des
Versicherers usw.) in aktueller Fassung abzufordern.
Fragen von Bietern sind ausschließlich über die Bieterkommunikation unter www.bieterportal.hamburg.de zustellen. Die dazugehörigen Antworten werden ebenfalls dort veröffentlicht. Die Frist für Fragen von Bietern ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen. Danach eingehende Fragen werden ggf. nicht mehr beantwortet. Die Finanzbehörde behält sich vor, auch Fragen zu beantworten, die nach Ablauf der Frist eingehen.
Eine bestimmte Rechtsform des Anbieters ist nicht erforderlich.
Im Falle von Bietergemeinschaften ist ein bevollmächtigter Vertreter, der die Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, zu benennen. Die Bietergemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch. Von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft sind die erforderlichen Angaben für Registerabfragen der unter III.1.1 genannten einzureichenden Unterlage E1 einzeln anzugeben.
Die Verantwortung für die Auswahl der Unterauftragnehmer und die Gestaltung der Unteraufträge liegt beim Auftragnehmer.
Neben den in Abschnitt III aufgeführten eignungsbezogenen Unterlagen sind seitens der Bieter auch leistungsbezogene Unterlagen einzureichen. Nähere Angaben dazu können Sie den eigentlichen Ausschreibungsunterlagen (Leistungsbeschreibung) entnehmen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
Postleitzahl: 20306
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheit der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelung gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 1 GWB bleibt unberührt.