Mobilitätsdaten aus Signalisierungsevents
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 302560
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bvg.de/de
Abschnitt II: Gegenstand
Mobilitätsdaten aus Signalisierungsevents
Mobilitätsdaten aus Signalisierungsevents
Berlin
Streckennetz der Berliner U-Bahn
Die von Teralytics gelieferten Mobilitätsdaten von Fahrgästen helfen der BVG bei der kontinuierlichen Verbesserung des bestehenden Angebotes. Durch DSGVO-konforme Auswertung der Mobilitätsdaten der Fahrgäste können Linien des Berliner ÖPNV bedarfsorientiert angepasst und Kapazitäten zielgerichtet optimiert werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ModaS Mobilitätsdaten aus Signalisierungsevents
Ort: Zürich
NUTS-Code: CH040 Zürich
Land: Schweiz
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Vertragslaufzeit: 1.10.2020 – 30.9.2021
Verlängerungsoption: 1.10.2021 – 31.5.2022
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der AG verweist auf § 160 GWB, der wie folgt lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Berlin
Die von Teralytics gelieferten Mobilitätsdaten von Fahrgästen helfen der BVG bei der kontinuierlichen Verbesserung des bestehenden Angebotes. Durch DSGVO-konforme Auswertung der Mobilitätsdaten der Fahrgäste können Linien des Berliner ÖPNV bedarfsorientiert angepasst und Kapazitäten zielgerichtet optimiert werden.
Ort: Zürich
NUTS-Code: CH040 Zürich
Land: Schweiz
Die bisherigen Daten sollen, insbesondere aufgrund des Corona-Ausbruchs erweitert und aktualisiert werden.
1) Die Mobilitätsdaten sollen nach Fertigstellung von 2 neuen U-Bahnhöfen auf dem zusätzlich auch für diese Bahnhöfe erhoben werden.
2) Tägliches Corona Support Dashboard: Gegenstand der Leistung ist die Weiterführung und Nutzung des von Teralytics der BVG bereitgestellten Dashboards zur Entwicklung der Mobilität in Berlin und im Umland. Dank den bereitgestellten Daten konnte die BVG die Entwicklung der Wege mit einem Verzug von 2 3 Tagen in und um Berlin monatlich analysieren und für eigene Auswertungen nutzen.
Nur die Teralytics AG ist in der Lage, die geforderten Leistungen zu erbringen.
Die zusätzlichen Leistungen sind erforderlich, um die weitere Nutzung der im ursprünglichen Vergabeverfahren beschafften Leistungen zu verbessern. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen (§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a GWB).