Sanierung und Umbau für Schulneugründung Wolfgang-Borchert-Schule – SBH VOB VI 123-21, hier: ergänzende Bodenbelagsarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: SBH VOB VI 123-21
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20355
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.hamburg.de/schulbau/
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung und Umbau für Schulneugründung Wolfgang-Borchert-Schule – SBH VOB VI 123-21, hier: ergänzende Bodenbelagsarbeiten
Siehe II.2.4).
Schwenckestraße 91
Hamburg
Bodenbelagsarbeiten, Untergrundvorbereitung.
Voraussichtlicher Ausführungstermin: schnellstmöglich nach Beauftragung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit der Ausschreibung SBH VOB OV 100-19 LG war die Leistung Bodenbelagsarbeiten für das Bauvorhaben „Sanierung und Umbau für die Schulneugründung Wolfgang-Borchert-Schule“ EU-weit im Offenen Verfahren ausgeschrieben worden. Für das Gewerk war das wirtschaftlichste Angebot bezuschlagt worden.
Während der Bauausführung zeigten sich erhöhte Anforderungen an die Untergrundvorbereitung die mit den abgängigen Bestandsestrichs und den Mehrmengen bei den Ausgleichspachtelungen zu begründen sind.
Es wurde in der Planungsphase entschieden den vorh. Bestandestrich nicht zu entfernen, weil die durchgeführten Voruntersuchungen auf einen noch tragfähigen Untergrund schließen ließen. Bei den Grundierungsarbeiten zeigte sich jedoch, dass sich der Bestandsestrich großflächig vom Untergrund löst und zu reißen beginnt. Ein tragfähiger Untergrund für den Linoleumbelag ist so nicht mehr vorhanden. Der Bestandsestrich muss in den betroffenen Bereichen entfernt und ein neuer Fließestrich eingebracht werden. Des Weiteren sind die Flurflächen durch stärkere Spachtelungen an die anliegenden Räume anzuarbeiten, da die Räume nach erfolgter Brandschutzertüchtigung der Bodenflächen erhöhte Abweichungen als zur Planung angenommen aufweisen.
Mit dieser weiteren Bauleistung soll der bereits beauftragte Unternehmer zusätzlich
— und ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens – beauftragt werden.
Diese dargestellte Änderung des öffentlichen Auftrages erfolgt gem. § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, da
1. sich der Preis um unter 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrages erhöht hat,
2. die zusätzlichen Bauleistungen erforderlich geworden sind,
3. ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
4. ein Wechsel erhebliche Schwierigkeiten oder beträchtliche Zusatzkosten für den öffentlichen AG bewirken würden, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Zusatzleistungen stehen.
Hierzu im Einzelnen:
1. Die ergänzende Beauftragung mit o.g. Leistungen wird mit einer Steigerung des Auftragswertes von 34 % geschätzt.
2. Während der Grundierungsarbeiten zeigte sich, dass der Bestandsestrich keine ausreichende Verbindung mit dem Untergrund aufweist. Oberflächlich kam es zu Rissbildungen und in Teilbereichen löste sich der Bestandsestrich bereits vom Untergrund. In den betroffenen Bereichen ist der Bestandsestrich auszubauen und nach erfolgter PU-Grundierung ein neuer Fließestrich einzubringen.
Zusätzlich sind erhöhte Ausgleichspachtelungen in den Flurbereichen notwendig, um nach erfolgter Brandschutzertüchtigung der anliegenden Klassenräume das Niveau anzugleichen. Diese Maßnahmen konnten während der Ausschreibungsphase nicht vollumfänglich bedacht werden, weil sich die erforderlichen Höhen erst nach vollständigem Rückbau der Holzdielen und erfolgter Brandschutzertüchtigung ermitteln ließen.
3. Da die Bauteile ineinandergreifen und je nach Baufortschritt und Zustand durchgehend gefertigt werden müssen, ist ein Wechsel des AN nicht in den in Realisierung befindlichen Bauablauf integrierbar.
4. Die Beauftragung einer neuen Firma würde zu erheblichen Verzögerungen bei der Fertigstellung der gesamten Baumaßnahme führen und damit zu übermäßigen Mehrkosten für den AG, die über den Wert dieser Zusatzleistungen weit hinausgehen würden.