Tragwerksplanung zur Instandsetzung des Arkadenbalkens am Bauteil H2rd
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 12101
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.thf-berlin.de
Adresse des Beschafferprofils: https://pkm.conclude.com/thf-vs-btu
Abschnitt II: Gegenstand
Tragwerksplanung zur Instandsetzung des Arkadenbalkens am Bauteil H2rd
Tragwerksplanung zur Instandsetzung des Arkadenbalkens am Bauteil H2rd am Ehrenhof.
Flughafen Berlin Tempelhof (THF)
Tragwerksplanung zur Instandsetzung des Arkadenbalkens am Bauteil H2rd am Ehrenhof.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die vorgesehene Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit kann ohne die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erfolgen, da die Vorraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GWB erfüllt sind. Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht erfolgen und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten sowie beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden. Zudem ist die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte. Eine Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags liegt nicht vor.
Die vorgesehene Erweiterung des Auftrags beläuft sich auf weniger als 50 % des ursprünglichen Auftrags.
Die gegenständlichen Leistungen sind nicht von dem Hauptauftrag abtrennbart. Es handelt sich um ergänzende Leistungen innerhalb der bereits beauftragten Leistungen, die zwingend vom selben Unternehmen ausgeführt werden müssen. Insbesondere ist die Gewährleistung für das entstehende Produkt technisch nicht trennbar, d. h. bei einer Aufteilung der Leistung müsste der öffentliche Auftraggeber insbesondere auf Gewährleistungsansprüche verzichten. Ebenfalls würde eine Aufteilung der Leistung zu erheblichen Mehrkosten führen, da die Nachtragssumme im Verhältnis zu den hohen Anforderungen an die Ausführung von Arbeiten auf der komplexen Baustelle, in die sich ein anderes Unternehmen erst einarbeiten müsste, gering ist.
Das Ingenieurbüro CRP verfügt über speziellen Kenntnisse des Bauwerks H2rd und über die Besonderheiten der Bauweise der Flughafengebäude am Standort, die sich das Ingenieurbüro während der langjährigen Tätigkeit im Rahmen des Projektes „Standsicherheit Resttragwerk“ erworben hat, die es befähigt, die Instandsetzung des Arkadenbalken besonders wirtschaftlich und kurzfristig zu planen. Eine schnelle Bearbeitung der Instandsetzungsplanung und Erstellung der Ausschreibungsunterlagen für die Bauleistungen ist an dem zentralen Standort des Arkadenbalkens am Ehrenhof und über der Terrasse des Cafè Orville’s für Events am Standort von besonderer Bedeutung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10589
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es handelt sich vorliegend um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung. Die Auftraggeberin beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen. Der Vertrag wurde noch nicht geschlossen. Der Vertragsschluss soll voraussichtlich nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, erfolgen. Unter der Nr. V.2.1) wurde das Datum der Absendung der Bekanntmachung eingetragen, da das Formular keine Eintragung von Daten in der Zukunft zulässt und eine Angabe zwingend erfolgen muss.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft/wirtschaftsrecht/vergabekammer/
§ 135 GWB (Unwirksamkeit):
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat; oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer/