Lieferung von Rasengleisprofilen und Befestigungswinkeln Referenznummer der Bekanntmachung: FEM3-0052-2020
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabekooperation.berlin
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Rasengleisprofilen und Befestigungswinkeln
Lieferung von Rasengleisprofilen und Befestigungswinkeln für das Bauvorhaben:
„Neubaustrecke Adlershof II“.
Behrens & Klein Oberbausysteme GmbH
Maxim-Gorki-Str. 12
15738 Zeuthen
Lieferung von Rasengleisprofil und Befestigungswinkel für die Bauausführung des „Neues Berliner Straßenbahngleis (NBS)“:
Bauvorhaben Neubaustrecke Adlershof II.
1065-B4-T; A39040
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Mit Vergabe-Nr. VEM-SE3/20/02951 wird eine Direktvergabe für die Beschaffung von Rasengleisprofilen (Kammerfüllelemente) mit den dazugehörigen Befestigungswinkeln für die Baumaßnahme der Straßenbahn „Neubaustrecke Adlershof II“ nach § 13 Abs. 2 Nr. 3c SektVO an die Fa. Behrens & Klein Oberbausysteme GmbH durchgeführt. Dieses Unternehmen ist gemeinsam mit der Fa. KRAIBURG STRAIL GmbH & Co. Inhaber eines geschützten Gebrauchsmusters mit dem Aktenzeichen 20 2017 102 681.7 (siehe Anhang) auf das im Regelquerschnitt vorgesehene Rasengleisprofil (Kammerfüllelement).
Der Schutz einer Erfindung als Gebrauchsmuster ist ein ausschließliches Recht im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3c SektVO. Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat gemäß § 11 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz die Wirkung, dass allein der Inhaber befugt ist, den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung ein Erzeugnis, das Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
Für die Neubaustrecke im Projekt „Adlershof II“ verwendet die BVG das System „Neues Berliner Straßenbahngleis (NBS)“ als Grüngleis. Mit dieser Neubaustrecke wird in der Karl-Ziegler-Straße an die Bestandstrecke in gleicher Bauweise angeschlossen und fortgesetzt.
Der Einbau als Grüngleis erfolgt unter anderem, um den Lärm der Bahn zu verringern. Für den Einbau als Grüngleis ist die Verwendung von Rasengleisprofilen (Kammerfüllelemente), welche mit Befestigungswinkeln angebracht werden, erforderlich. Für die von der BVG verwendeten Gleise ist nur das Rasengleisprofil (Kammerfüllelement) der Fa. Behrens & Klein Oberbausysteme GmbH passend. Diese Kammerfüllelemente werden mit speziell dafür entworfenen Winkeln angebracht. Die in den Winkeln angebrachten Löcher für die Befestigung sind passgenau mit den Schwellen auf, denen die Gleise liegen. Handelsübliche Winkel können daher nicht verwendet werden.
Für das Rasengleisprofil (Kammerfüllelement) wurde am 13.6.2017 beim Deutschen Marken- und Patentamt für die Fa. Behrens & Klein Oberbausysteme gemeinsam mit der Fa. KRAIBURG STRAIL GmbH & Co. KG unter dem Aktenzeichen 20 2017 102 681.7 ein Gebrauchsmuster eingetragen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Rasengleisprofilen und Befestigungswinkeln
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Zeuthen
NUTS-Code: DE40C Oder-Spree
Postleitzahl: 15738
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.