Beezy Referenznummer der Bekanntmachung: 1265-SL-Beezy
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 12489
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beezy
Die BWI GmbH erwägt 1 Rahmenvereinbarung mit 1 Partner über den Bezug von zeitlich befristet überlassenen Softwarelizenzen (Miete in Form von Subscription) einschließlich Pflege- und Supportleistungen für das Social Media Tool Beezy (intern: ICON) des Herstellers Beezy zu vergeben.
BWI GmbH
Auf dem Steinbüchel 22
53340 Meckenheim
Zeitlich befristete Überlassung des Social Media Tools „Beezy“ des Herstellers Beezy (Miete/Subscription). Die Überlassung der Software umfasst neben der Einräumung des Nutzungsrechtes im Lizenzmodell „named user“ bzw. „personal user“ die Erbringung von näher beschriebenen Pflege- und Supportleistungen durch den Auftragnehmer. Für die zwei Jahre Grundlaufzeit wird die Mindestabnahme von jährlich jeweils 6 000 Mietlizenzen mit einer auf jeweils 12 Monate beschränkten Laufzeit vereinbart. Zusätzlich werden darüber hinausgehend zu gleichen Grundbedingungen schätzungsweise weitere bis zu 1 000 Lizenzen im ersten Vertragsjahr, weitere bis zu 1 000 im zweiten Vertragsjahr und jeweils weitere bis zu 500 Lizenzen im dritten und im vierten Vertragsjahr benötigt. Über das erste und zweite Vertragsjahr hinaus besteht keine Abnahmeverpflichtung.
2 x je 12 Monate Fortführungsmöglichkeit nach Wahl des Auftragsgebers.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die BWI beabsichtigt im weiteren Vorgehen, von den Möglichkeiten des § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV Gebrauch zu machen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.