DNA Auswertungen, V0377/2021, LKA Bremen Referenznummer der Bekanntmachung: V0377/2021
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE50 Bremen
Postleitzahl: 28201
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.vergabe.bremen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.bremen.de
Abschnitt II: Gegenstand
DNA Auswertungen, V0377/2021, LKA Bremen
2 250 DNA-Auswertungen für das LKA Bremen Forensische DNA-Analytik.
2 250 DNA-Auswertungen für das LKA Bremen Forensische DNA-Analytik, der nach DIN EN ISO/IEC 17025 entsprechend der Anforderungen des EU Rahmenbeschlusses 2009/905/JI über die „Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführt“ und unter Beachtung der „Speziellen Regel zur Umsetzung der DIN EN ISO/IEC 17025 für forensische DNA-Laboratorien“ der DAkkS akkreditiert ist.
Mit jeweils der Hälfte der ausgeschrieben Menge für den Zeitraum eines weiteren Jahres.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Mit dem Formblatt 124 LD wird zusätzlich zu den Referenzen erklärt, dass diese nach DIN EN ISO/IEC 17025 entsprechend der Anforderungen des EU Rahmenbeschlusses 2009/905/JI über die „Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen“ unter Beachtung der „Speziellen Regel zur Umsetzung der DIN EN ISO/IEC 17025 für forensische DNA-Laboratorien“ der DAkkS bereits akkreditiert erbracht worden sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Rügen sind ausschließlich an den unter I.1) genannten Auftraggeber zu senden.
2. Werden im Vergabeverfahren Bescheinigungen von Auftraggebern oder amtlichen Stellen gefordert, sind sie - soweit sie nicht in Deutsch verfasst wurden - inklusive einer beglaubigten deutschsprachigen Übersetzung einzureichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
a) Ein Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, kann ein Nachprüfungsverfahren gemäß der §§ 160 ff GWB bei der unter IV.4.1. genannte Stelle einleiten.
b) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
— der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften in dem Vergabeverfahren vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Vergabebekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Anagebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
— Mehr als 15 Tage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
c) Die Ausführungen zur Unzulässigkeit (vorstehend unter lit. B) gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Satz 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.